Apotheken: Konzession und Betriebsstätte

Konzession

Öffentliche Apotheken dürfen nur auf Grund einer Konzession betrieben werden.
Diese Konzession darf nur einer bestimmten physischen Person erteilt werden. Sie ist ein persönliches Betriebsrecht und darf auf andere nicht übertragen werden.
Die Konzession wird mit Bescheid erteilt.
Gesetzliche Grundlagen: § 9, 10, 11 und 51 des Apothekengesetzes
Die Konzession für eine neue öffentliche Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der Standort der Apotheke geplant ist, formlos zu beantragen.
Folgende Unterlagen sind dem Ansuchen beizubringen:

  • Name und Adresse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Heiratsurkunde
  • Nachweis über die allgemeine Berufsberechtigung als Apothekerin bzw. Apotheker (Sponsionsurkunde, Aspirantenprüfungszeugnis oder staatliches Apothekerdiplom)
  • Amtsärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate)
  • Heiratsurkunde (bei Namensänderung)
  • Nachweis über die fünfjährige fachliche Tätigkeit durch die Österreichische Apothekerkammer
  • Geplanter Standort der Apotheke (exakte schriftliche Beschreibung, eventuell zusätzlich Planbeilage)
  • Geplante Betriebsräumlichkeiten (exakte Lage, z. B. Hausnummer, bei großen Liegenschaften detaillierte Beschreibung)

Die Persönliche Eignung nach dem Apothekengesetz muss gegeben sein:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens
  • Vertretungsberechtigung
  • Leitungsberechtigung aufgrund einer fünfjährigen pharmazeutischen Tätigkeit in öffentlicher Apotheke oder Anstaltsapotheke in EWR-Staat oder der Schweiz; entsprechende Verlängerung bei Absolvierung der Tätigkeit in Teildiensten
  • Volle Geschäftsfähigkeit
  • Körperliche und gesundheitliche Eignung
  • Ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Ausgeschlossen sind Personen, die länger als drei Jahre nicht in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig waren und nicht seit wenigstens sechs Monaten wieder eine solche Tätigkeit ausüben.
  • Neben Kumulierungsverbot ist auch ausgeschlossen, wer Konzessionsbesitzer war und wenn nach Zurücklegung der Konzession nicht fünf Jahre vergangen sind (ausgenommen Wegfall des Bedarfs oder Ansuchen um Bewilligung der Verlegung an einen neuen Standort)

Betriebsstättengenehmigung

Apothekenräume samt Einrichtungen müssen einen klaglosen Apothekenbetrieb ermöglichen. Detailregelungen sind durch die Apothekenbetriebsordnung geregelt. Vor Inbetriebnahme einer neuen Apotheke ist eine behördliche Genehmigung erforderlich. Gleiches gilt für eine Änderung der Betriebsstätte. Nachträgliche Vorschreibungen von Maßnahmen sind vorgesehen, falls „Übelstände“ erst später bekannt werden.
Die Betriebsstättengenehmigung wird mit Bescheid erteilt.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 6 und 56 des Apothekengesetzes, in Verbindung mit der Apothekenbetriebsordnung
Für eine neue öffentliche Apotheke:
Die Betriebsstättengenehmigung für eine neue öffentliche Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der Standort der Apotheke geplant ist, zu beantragen. Größere Änderungen der Betriebsstätte sind ebenfalls bewilligungspflichtig.
Für die Verlegung innerhalb eines festgelegten Standortgebietes:
Falls eine bewilligte Apotheke innerhalb eines festgelegten Standortgebietes verlegt werden soll, so ist die neben der Betriebsstättengenehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auch eine Bewilligung nach dem Apothekengesetz durch die Apothekerkammer notwendig.
Folgende Unterlagen sind dem Ansuchen beizubringen:

  • Name und Adresse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
  • Entsprechende Planunterlagen und Beschreibung (2fach):
  • Grundriss, Raumbuch, Vexat, Klima- und Lüftungspläne, Flucht- und Rettungspläne

Visitationen

Ordentliche Betriebsprüfungen von Apotheken werden mindestens einmal in fünf Jahren durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen. Dabei wird festgestellt, ob den Vorschriften für den Arzneimittelverkehr, dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung entsprochen wird.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 68 – 76  der Apothekenbetriebsordnung