Gesundheitsrecht

Sanitätsbehördliche Aufsicht

  • Überwachung und Einhaltung aller der Sanitätsaufsicht unterliegenden Einrichtungen sowie Gutachtertätigkeiten
    Kranken- und Kuranstalten, Apotheken, Ambulatorien, Bäder- u. Heilbäder, Blutspendeeinrichtungen, Ordinationsstätten und Gruppenpraxen)
  • Untersuchung und Kontrolle von Bade-, Brunnen- und Trinkwasser
  • Angelegenheiten aus dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Sanitäre Aufsicht 
Überwachung und Einhaltung der sanitären Vorschriften in den Krankenanstalten und Kuranstalten in der Stadt.
Die Überwachung betrifft im Wesentlichen die Bereiche Hygiene, Technik und Pflege. Wenn im Rahmen einer derartigen Überprüfung sanitäre Missstände festgestellt werden, sind diese unverzüglich dem Landeshauptmann zu berichten. Dieser hat dem Betreiber schnellstmöglich die Beseitigung der sanitären Missstände aufzutragen.
Die Errichtung und der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedürfen der Bewilligung der Landesregierung, der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. In beiden Fällen ist ein Bewilligungsverfahren nach dem KAKuGzu führen.

Apotheken

  • Konzessionen und Betriebsstätte
  • Visitationen
  • Angelegenheiten aus dem Arzneimittelgesetz

Gesundheitsberufe

  • Meldepflicht für die freiberufliche Ausübung nach MMHmG
  • Anzeigepflicht betreffend Berufssitzänderung bzw. Auflassung des Berufssitz

Sanitäre Aufsicht

Überwachung und Einhaltung der sanitären Vorschriften in den Krankenanstalten und Kuranstalten in der Stadt.
Die Überwachung betrifft im Wesentlichen die Bereiche Hygiene, Technik und Pflege. Wenn im Rahmen einer derartigen Überprüfung sanitäre Missstände festgestellt werden, sind diese unverzüglich dem Landeshauptmann zu berichten. Dieser hat dem Betreiber schnellstmöglich die Beseitigung der sanitären Missstände aufzutragen.
Die Errichtung und der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedürfen der Bewilligung der Landesregierung, der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. In beiden Fällen ist ein Bewilligungsverfahren nach dem KAKuGzu führen.

Ordinationsstätten und Gruppenpraxen

Überprüfungen hygienische Anforderungen

Die Ärztekammer erlässt nach dem Ärztegesetz eine Verordnung über die hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen. Besteht Verdacht auf Nichteinhaltung, überprüft dies der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde unter behördlicher Verhandlungsleitung des Amts für öffentliche Ordnung. Entspricht die Ordinationsstätte nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.