1/01 Umwelt- und Gesundheit
Geschäftseinteilung des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg - GEM 2022:
- Angelegenheiten des Forstrechtes und Jagdrechtes.
 - Pflege städtischer Wälder.
 - Gesundheitswesen (einschließlich der sanitären Aufsicht über Krankenanstalten und Kuranstalten), soweit nicht das Gesundheitsamt zuständig ist; rechtliche Beratung des Gesundheitsamtes.
 - Leichen- und Bestattungswesen hinsichtlich der Bewilligung von Bestattungsanlagen sowie von Urnenbeisetzungen und -verwahrungen.
 - Behördliche Angelegenheiten auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, soweit nicht eine andere Dienststelle zuständig ist.
 - Aktionen der Stadtsäuberung.
 - Notstandsangelegenheiten, darunter auch Maßnahmen bei Öl- und Giftunfällen.
 - Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes.
 - Angelegenheiten des Apothekenrechtes, soweit nicht das Gesundheitsamt zuständig ist.
 - Angelegenheiten des Wasserrechtes, soweit nicht die Abteilung 5 zuständig ist.
 - Gewässeraufsicht und wasserbautechnischer Sachverständigendienst.
 - Angelegenheiten des Fischereirechtes.
 - Rechtliche Angelegenheiten des Veterinärwesens einschließlich des Tierseuchenwesens.
 - Angelegenheiten des Tierschutzes einschließlich Subventionierung von Tierheimen.
 - Angelegenheiten des Wehrgesetzes und des Zivildienstgesetzes.
 - Angelegenheiten der Lawinenwarnkommission Gaisberg.
 
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Weitere Angebote des E-Government Service der Stadt Salzburg
Digitale Behördengänge mit einer Info-Seite und einem Formular zur vereinfachten Abwicklung
- Apotheken: Konzession und BetriebsstätteÖffentliche Apotheken dürfen nur auf Grund einer Konzession und einer Betriebsstättengenehmigung betrieben werden.
 - Autowrack - AbholungAusschließlich Diesel- und Benzin-Fahrzeuge keine Hyprid- und E-Fahrzeuge! Antrag auf Abtransport; Kostenersatz: 62 €, ausgenommen die kostenfreie Novemberaktion!
 - Betrieblicher AbfallbeauftragterIn Betrieben mit mehr als 100 ArbeitnehmerInnen ist eine/ein Abfallbeauftragte/r zu bestellen.
 - Urnenbeisetzung außerhalb eines FriedhofesDie Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.