1/01 Umwelt- und Gesundheit
Umwelt- und Gesundheitsrecht
Adresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg
Tel: +43 662 8072 3143
E-Mail: oeffentliche-ordnung@stadt-salzburg.at
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Geschäftseinteilung des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg - GEM 2022:
- Angelegenheiten des Forstrechtes und Jagdrechtes.
- Pflege städtischer Wälder.
- Gesundheitswesen (einschließlich der sanitären Aufsicht über Krankenanstalten und Kuranstalten), soweit nicht das Gesundheitsamt zuständig ist; rechtliche Beratung des Gesundheitsamtes.
- Leichen- und Bestattungswesen hinsichtlich der Bewilligung von Bestattungsanlagen sowie von Urnenbeisetzungen und -verwahrungen.
- Behördliche Angelegenheiten auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, soweit nicht eine andere Dienststelle zuständig ist.
- Aktionen der Stadtsäuberung.
- Notstandsangelegenheiten, darunter auch Maßnahmen bei Öl- und Giftunfällen.
- Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes.
- Angelegenheiten des Apothekenrechtes, soweit nicht das Gesundheitsamt zuständig ist.
- Angelegenheiten des Wasserrechtes, soweit nicht die Abteilung 5 zuständig ist.
- Gewässeraufsicht und wasserbautechnischer Sachverständigendienst.
- Angelegenheiten des Fischereirechtes.
- Rechtliche Angelegenheiten des Veterinärwesens einschließlich des Tierseuchenwesens.
- Angelegenheiten des Tierschutzes einschließlich Subventionierung von Tierheimen.
- Angelegenheiten des Wehrgesetzes und des Zivildienstgesetzes.
- Angelegenheiten der Lawinenwarnkommission Gaisberg.
Themen
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- Apotheken: Konzession und BetriebsstätteÖffentliche Apotheken dürfen nur auf Grund einer Konzession und einer Betriebsstättengenehmigung betrieben werden.
- Autowrack - AbholungAntrag auf Abtransport; Kostenersatz in der Höhe von € 62,--; ausgenommen der kostenfreien Abholung während der Novemberaktion;
- Betrieblicher AbfallbeauftragterIn Betrieben mit mehr als 100 ArbeitnehmerInnen ist eine/ein Abfallbeauftragte/r zu bestellen.
- Urnenbeisetzung außerhalb eines FriedhofesDie Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.