Behördengänge Verkehrsflächen
Ausnahmegenehmigungen in Fußgängerzonen, in Fahrverboten, für StraßensondernutzungenDie Stadt Salzburg bietet Behördengänge an, die online abgewickelt werden können. Jeder dieser Behördengänge enthält in einer Beschreibungsseite die wesentlichen Angaben die Sie benötigen und ein Formular.
Bitte beachten Sie bei behördlichen Anbringen unsere Bekanntmachung gemäß § 13 AVG und § 86b BAO.
Baustellen
- BaustellenbewilligungArbeiten auf oder neben der Straße müssen nach der StVO 1960, § 90 bewilligt werden.
- BaustellenbeginnmeldungZur Vermeidung von Beschädigungen oder Störungen bestehender Leitungsanlagen
- BaustellenfertigstellungsmeldungZur Bekanntgabe der Fertigstellung von Grabungsarbeiten
- Grabe- und EinbauerlaubnisFestlegung der Lage von Leitungen im Fahrbahn- und Gehsteigbereich. Geordneter Einbau nach ÖNORM B2533
Straßenpolizeiliche Ausnahmen
- Straßenpolizeiliche AusnahmebewilligungenDie Behörde kann nach § 45 Abs 2 der StVO 1960 Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen.
- Straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung: VerlängerungUnter gewissen Voraussetzungen gewährt die Stadt Verlängerungen für Ausnahmegenehmigungen gem § 45 StVO 1960
- StraßensondernutzungFür verkehrsfremde Nutzung wie zB Straßenfeste oder Verkaufs- und Informationsstände ist eine Bewilligung nach der StVO 1960 § 82 nötig.