Straßensondernutzung

Für verkehrsfremde Nutzung der Straße muss gemäß § 82 Abs 1 der StVO 1960 eine Bewilligung beantragt werden:

Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

Dies gilt zum Beispiel für die

  • Fahrzeugabstellung ohne Kennzeichen, auch Wechselkennzeichen
  • Verkaufs- und Informationsstände
  • Straßenfeste
  • Flugzettelverteilung, Straßenkünstler, Lautsprecherwerbung
  • Gastgärten
  • Film- und Fotoaufnahmen - Drehgenehmigungen

Benötigte Dokumente:
Lageplan 2-fach

Das Verkehrs- und Straßenrechtsamt erteilt im Falle einer positiven Beurteilung durch die Bundespolizeidirektion Salzburg (Verkehrsabteilung) eine dafür erforderliche behördliche Bewilligung.
Diese Grundinanspruchnahme wird vom Grundamt verrechnet. Die jeweilige Verrechnungssumme wird jährlich mit gesonderter Rechnung vorgeschrieben.