Straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung: Verlängerung
Unter gewissen Voraussetzungen gewährt die Stadt Verlängerungen für Ausnahmegenehmigungen gem § 45 StVO 1960;
Der Antrag betrifft Ausnahmegenehmigungen für: Kurzparkzonen, Halteverbote, Parkverbote, Fahrverbote, Fußgängerzonen, Gewichtsbeschränkungen, Busfahrverbot, LKW-Nachtfahrverbot, LKW-Wochenendfahrverbot.
Unterlagen:
Zulassungsschein(e) werden nur bei Änderung des oder der Kennzeichen in Ablichtung benötigt.