Hangschutzverordnung
Schutz vor Steinschlag, Erdrutsch und ähnlichen Ereignissen.
Diese Verordnung wurde zur Abwehr bzw. Beseitigung von, das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen, nämlich der Gefährdung von Personen und der Beeinträchtigung von bebauten und unbebauten Grundstücken durch Steinschlag, Erdrutsch und ähnliche Ereignisse, die von Grundstücken infolge ihrer Eigenschaft als Hanggrundstück ausgehen können, erlassen.
Eigentümer sind verpflichtet, ihre Grundstücke unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse dauernd zu überwachen und regelmäßig einer Überprüfung zu unterziehen oder von fachlich kompetenten Personen durchführen zu lassen.
Das Anschneiden von Hängen, Errichtung von unterirdischen Hohlräumen und andere sich auf die Sicherheit von Grundstücken auswirkende Maßnahme oder Handlung untersagt.
Übertretungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafen geahndet.