Verordnungen
Ortspolizeiliche Verordnungen
Jede Gemeinde hat das Recht ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen. Damit kann auf örtliche Missstände reagiert werden, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Nichtbefolgung gilt als Verwaltungsübertretung und kann bestraft werden.
Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
Eine ortspolizeiliche Verordnung muss gesetzeskonform kundgemacht werden, damit sie rechtsgültig wird z.B. Veröffentlichung im Amtsblatt, Aushang an der Amtstafel, Medien.
Der Vollzug erfolgt durch Organe der Gemeinde.
Die Rechtsgrundlage für ortspolizeiliche Verordnungen ist die Bundesverfassung (Art 118 Abs. 6 B-VG).
Durchführungsverordnung
Eine Durchführungsverordnung regelt die konkrete Anwendung eines Gesetzes. Beispiele dafür wären das Alkoholverbot in bestimmten Bereichen einer Gemeinde sowie das Bettelverbot. Das Salzburger Landes-Sicherheitsgesetz erlaubt den Erlass derartiger Durchführungsverordnungen.
Eine Durchführungsverordnung muss ebenso kundgemacht werden wie eine ortspolizeiliche Verordnung, damit sie rechtsgültig wird z.B. Veröffentlichung Amtsblatt, Amtstafel, Medien.
Der Vollzug erfolgt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei).
Die Rechtsgrundlage für Durchführungsverordnungen ist das Salzburger Landessicherheitsgesetz.