Leinen- und Maulkorbpflicht, Hundekotbeseitigung, Kinderspielplatzverbot

Leinen-/Maulkorbzwang

Erste Hundehalteverordnung
Gemäß § 17 Abs. 1 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes
In der Stadt Salzburg müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und außerhalb von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, daß eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.
Dies gilt nicht für Fälle, bei welchem der Hundeinsatz dies Ausschließt, z.B. Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen und degl.

Übertretungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafen geahndet (gemäß § 26 Abs. 1 Z. 4 Salzburger Landessicherheitsgesetz.)

Verbot von Hunden auf Kinderspielplätzen

10. Ortspolizeiliche Verordnung
Gemäß § 38 Abs. 6 des Salzburger Stadtrechtes.
Ziel dieser Verordnung ist es die Gefährdung von Menschen - insbesondere Kleinkindern durch die Verunreinigungen durch Hundekot zu vermeiden.

Das Mitführen oder freie Laufenlassen von Hunden auf im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist verboten.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 10 Abs. 2 VStG bestraft.

Hundekotbeseitigung

11. Ortspolizeiliche Verordnung
Gemäß § 38 Abs. 6 des Salzburger Stadtrechtes.
Ziel dieser Verordnung ist es die Gefährdung der Gesundheit und Hygiene infolge von Verunreinigungen durch Hundekot zu vermeiden.

Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.
Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Sie gilt auch nicht für Blindenhunde und für Fälle, bei welchem der Hundeinsatz dies Ausschließt, z.B. Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen und degl.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 10 Abs. 2 VStG bestraft.