Baumfällung - Ansuchen
Ansuchen gemäß § 11 Abs. 4 Salzburger Naturschutzgesetz 1999, iVm § 2 der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 zur Fällung von Bäumen einer bestimmten Größe.
Aber grundsätzlich gilt: Der Erhalt eines schützenswerten Baumbestandes hat Vorrang gegenüber einer Ersatzpflanzung!
Folgende Bäume sind in ihrem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich durch die Salzburger Baumschutzverordnung geschützt:
- Gemeine Eibe mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm
- Bäume der Gattung Fichte, Weide, Pappel und Lärche mit Stammumfang von mind. 120 cm
- Alle übrigen Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm; dabei wird der Stammumfang in einem Meter Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter einem Meter Höhe, an dieser Stelle gemessen.
- Alle Ersatzpflanzungen
Der Baumschutz findet unter anderem keine Anwendung auf Waldbäume, Bäume auf Dachgärten, Bäume in Friedhöfen, die innerhalb von Grabeinfassungen stehen und Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen Schutzumfang § 1 (3) 4.
Voraussetzungen:
Die Naturschutzbehörde hat bei Vorliegen bestimmter Gründe die Bewilligung zur Baumentfernung unter Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe zu erteilen.
Wer beabsichtigt, einen unter Schutz stehenden Baum zu entfernen oder ihn zum möglichen Nachteil des Bestandes zu verwenden, hat darum bei der Naturschutzbehörde vor Durchführung der geplanten Maßnahmen schriftlich unter Anschluss eines Lageplanes anzusuchen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Bescheid innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Ansuchens zu erlassen.
Hinweis zu den Ersatzpflanzungen betreffend den Zeitpunkt für Fällung und Baumschnitt:
Falls schützenswerte Bäume gefällt werden müssen, sind gemäß der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 entsprechende Ersatzpflanzungen vorgeschrieben. Bei Fällung und Baumschnitt ist zu berücksichtigen, dass dabei gemäß § 32 (2) Salzburger Naturschutzgesetz 1999 die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere nicht beschädigt oder vernichtet werden dürfen. In diesem Sinn ist eine Beunruhigung geschützter Vögel im Zeitraum von 1. März bis 15. August hintanzuhalten.
Kosten / Gebühren:
Mit dem Bescheid werden folgende Kosten vorgeschrieben:
- Verwaltungsabgaben
- Kommissionsgebühren
- Vergebührung des Ansuchens
- Vergebührung des Lageplanes