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Gewalt verurteilen

Ein Nein muss genügen

Frauenbüro Salzburg erfolgreich

Bekämpfung von Gewalt
Schwarz-Weiss Fotografie von einer Frau die drohend die Faust hebt.
Leg dich bloss nicht mit mir an

Das Frauenbüro macht sich gegen sexuelle Belästigung stark, denn Belästigung in keiner Weise und unter keinen Umständen tolerabel.

Nach den Berichten von zahlreichen sexuellen Übergriffen in der Silvesternacht in Köln und anderen deutschen Städten, kamen auch immer mehr Berichte von Belästigungen zum Jahreswechsel in Salzburg ans Licht.

Auch wenn diese aktuellen Vorfälle medial große Aufmerksamkeit erregt haben, ist sexuelle Belästigung von Frauen im Alltag keine Ausnahme:
Drei Viertel aller erwachsenen Frauen sind schon einmal sexuell belästigt worden.

Gegen sexuelle Belästigung und unerwünschte Übergriffe ist das Frauenbüro der Stadt Salzburg seit 25 Jahren aktiv.
„Das Wichtigste dabei: Frauen und Mädchen haben immer das Recht ‚NEIN‘ zu sagen und ihre Grenzen klar zu machen. Ziel ist es, dass sich alle Frauen und Mädchen in der Stadt Salzburg gut und sicher fühlen – in allen Lebenssituationen, egal ob privat oder beim Ausgehen. Wenn es aber zu Übergriffen kommt, ist es wichtig, dass Betroffene rasch Hilfe und Unterstützung finden“, sagt Alexandra Schmidt, Frauenbeauftragte der Stadt Salzburg.

Auswege aus der Gewalt

Schwarz-Weiss Fotografie von einer Silhoute und dem roten Schriftzug "Es gibt einen Weg aus der Gewalt"
Wege aus der Gewalt

Die Salzburger Regisseurin Petra Hinterberger hat im Auftrag der Stadt Salzburg Film-Spots gedreht.
Jeder der drei Kinospots thematisiert die Geschichte eines realen Gewaltopfers, das selbstbewusst vor die Kamera tritt. Opfer haben ein Gesicht, eine Persönlichkeit, der man Empathie entgegenbringen muss, eine Geschichte, die gehört werden will. Aus dem Objekt der Gewaltausübung oder der Willkür Anderer entwickelt sich ein Subjekt, das sein Leben selbst bestimmt gestaltet. Aus dem Opfer wird ein selbstbewusster Mensch.

Rechtslage

Der rechtliche Rahmen wurde wesentlich verbessert: Die neue Strafrechts-Reform hat den Tatbestand der „Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“ unter Strafe stellt.
Mit dieser Reform ist es gelungen, die Forderung „Ein ‚Nein‘ muss genügen“ – eine Kampagne und Petition unter Führung des Frauenbüros der Stadt Salzburg – rechtlich zu verankern.
112. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 2015
140. Nach § 205 wird folgender § 205a samt Überschrift eingefügt:
"Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
§ 205a. (1) Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person auf die im Abs. 1 beschriebene Weise zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unfreiwillig an sich selbst vorzunehmen."

Online-Petition im Nationalrat

Petition an Nationalratspräsidentin überreicht
Petition an Nationalratspräsidentin überreicht

Vergewaltigung verurteilen!
Online-Petition mit der Forderung nach Verbesserung des österreichischen Strafrechts für Oper sexueller Gewalt
Eine sexuelle Handlung gegen den ausdrücklichen Willen einer Person muss strafbar sein. Ein Nein muss genügen: Die Online-Petition mit 5.178 Unterschriften ist von VertreterInnen der Kampagne und von NRAbg. Gisela Wurm als parlamentarische Petition an Nationalratspräsidentin Doris Bures überreicht worden.
„Die derzeit laufende Strafrechtsreform bietet die Möglichkeit zur Verbesserung der Situation von Opfern sexueller Gewalt. Es freut mich, dass Justizminister Wolfgang Brandstetter bereits zwei Mal in Interviews bekräftigt hat, dass die betroffenen Strafrechtsparagrafen überarbeitet werden,“ sagt Alexandra Schmidt, Frauenbeauftragte der Stadt Salzburg und Koordinatorin der Kampagne. Derzeit haben Opfer von sexueller Gewalt wenig Chance auf die Verurteilung des Täters. Eine Beurteilung nach geltender Rechtslage ergibt oft keine „Vergewaltigung im eigentlichen Rechtssinne“. Wenn bei einem unerwünschten Sexualakt nicht massive Gewalt, Freiheitsentzug oder schwere Nötigung passiert, ist der Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt. 920 Anzeigen wegen Vergewaltigung im Jahr 2013 stehen 104 Verurteilungen gegenüber – das sind rund gleich viele wie in den 1970er Jahren.
Der Österreichische Städtebund startete im Herbst 2014 auf Initiative des Frauenbüros der Stadt Salzburg die Kampagne „Vergewaltigung verurteilen – ein NEIN muss genügen.“ Mit dabei waren die Frauenbüros von Bregenz, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg, St. Pölten, Villach, Wels, Wien, Wiener Neustadt, und der Frauennotruf Salzburg, das Gewaltschutzzentrum Salzburg, der Verein VIELE, der Frauentreffpunkt und das Frauenhaus Salzburg.
Istanbul-Konvention
Das "Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt" wurde schließlich am 7. April 2011 vom Ministerkomitee angenommen und am 11. Mai 2011 im Rahmen einer Sitzung des Ministerkomitees in Istanbul von 13 Staaten, unter anderem auch Österreich, unterzeichnet - und trägt daher den Kurztitel "Istanbul Convention".

Frauenbeauftragte Alexandra Schmidt
Frauenbeauftragte Alexandra Schmidt

4 2015: Aufnahme von sexueller Belästigung im Sexualstrafrecht
Die momentan laufende Strafrechtsreform ist  DIE Gelegenheit, das Sexualstrafrecht in Österreich zu verbessern.
Das betreffe den Vergewaltigungsparagrafen aber auch die sexuelle Belästigung, so Alexandra Schmidt, Frauenbeauftragte der Stadt Salzburg.
In beiden Feldern bestehe eine extreme Schieflage:
bei Vergewaltigung stehen rund 900 Anzeigen im Jahr noch immer nur rund 100 Verurteilungen entgegen – gleich viele wie in den 1970er Jahren. Sehr viele Vergewaltigungen kommen gar nicht zur Anzeige, weil es bisher keine verlässliche Chance auf Verurteilung gab – auch in ganz klaren Fällen von Geschlechtsverkehr gegen den ausdrücklich erkennbaren Willen der betroffenen Person. Auch sexuelle Belästigung sei bisher zwar weit verbreitet, die Gesetze böten aber wenig Möglichkeiten für wirksame Sanktionen.
Dass an den Details des Gesetzesentwurfs noch gefeilt werde, sei legitim, aber dass auch sexuelle Belästigung ins Strafrecht soll, ist richtig und wichtig, denn unerwünschte Berührungen, Umarmungen oder Übergriffe sind eine Verletzung der körperlichen und seelischen Integrität der betroffenen Person.
„Ich verstehe die Angst vor flächendeckend befürchteter Verleumdung der Männer ganz und gar nicht. Sie hat sich in Unternehmen nicht bewahrheitet: sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist bereits verboten und es gab und gibt keine Verleumdungswelle. Welche vom Rechtsstaat überzeugte Person kann etwas dagegen haben, dass sich die Situation für Oper von Übergriffen und sexueller Gewalt verbessert? Jahrzehntelang sind Tausende nicht zu ihrem Recht gekommen.“ so Schmidt.
Erwachsene Menschen in einer Beziehung auf Augenhöhe könnten sich durchaus aushandeln, was sie wollen und was nicht – in der Sexualität, in Beziehungen abseits von Partnerschaften.

Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt

Frauenbeauftragte Alexandra Schmidt
Frauenbeauftragte Alexandra Schmidt

Das Frauenbüro macht sich gegen sexuelle Belästigung stark, denn Belästigung in keiner Weise und unter keinen Umständen tolerabel.

Nach den Berichten von zahlreichen sexuellen Übergriffen in der Silvesternacht in Köln und anderen deutschen Städten, kommen nun immer mehr Berichte von Belästigungen zum Jahreswechsel in Salzburg ans Licht. Auch wenn diese aktuellen Vorfälle medial große Aufmerksamkeit erregen, ist sexuelle Belästigung von Frauen im Alltag keine Ausnahme: Drei Viertel aller erwachsenen Frauen sind schon einmal sexuell belästigt worden.

Gegen sexuelle Belästigung und unerwünschte Übergriffe ist das Frauenbüro der Stadt Salzburg seit 25 Jahren aktiv. „Das Wichtigste dabei: Frauen und Mädchen haben immer das Recht ‚NEIN‘ zu sagen und ihre Grenzen klar zu machen. Ziel ist es, dass sich alle Frauen und Mädchen in der Stadt Salzburg gut und sicher fühlen – in allen Lebenssituationen, egal ob privat oder beim Ausgehen. Wenn es aber zu Übergriffen kommt, ist es wichtig, dass Betroffene rasch Hilfe und Unterstützung finden“, sagt Alexandra Schmidt, Frauenbeauftragte der Stadt Salzburg.

Zur Bekämpfung von sexuellen Übergriffen gibt es Maßnahmen auf mehreren Ebenen.
Der rechtliche Rahmen wurde wesentlich verbessert: Mit Jahresbeginn ist eine neue Strafrechts-Reform in Kraft getreten, die den Tatbestand der „Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“ unter Strafe stellt. Mit dieser Reform ist es gelungen, die Forderung „Ein ‚Nein‘ muss genügen“ – eine Kampagne und Petition unter Führung des Frauenbüros der Stadt Salzburg – rechtlich zu verankern.


Sicherheitstipps für Mädchen und Frauen: Broschüre für jene Situationen, in denen sich Frauen und Mädchen unwohl fühlen, bedroht werden oder Gewalt erfahren.

Kurse für Selbstverteidigung & gesellschaftliches Engagement gegen Gewalt an Frauen
Auf der Ebene der Selbstermächtigung und Stärkung von Frauen und Mädchen gibt es auch 2016 wieder Kurse und Workshops für Selbstverteidigung und Selbstbehauptung, auch vor Ort an den städtischen Neuen Mittelschulen und Hauptschulen, in Bewohnerservicestellen, und maßgeschneidert für die verschiedenen Altersgruppen.

112. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 2015
140. Nach § 205 wird folgender § 205a samt Überschrift eingefügt:
"Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
    § 205a. (1) Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person auf die im Abs. 1 beschriebene Weise zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unfreiwillig an sich selbst vorzunehmen."

RIS: Gesamte Rechtsvorschrift für Strafgesetzbuch