Stadtverwaltung
Magistratsabteilungen
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Rechtsgrundlagen
Die Zuständigkeit der Stadt Salzburg betrifft zwei sogenannte „Wirkungsbereiche“: den eigenen sowie den vom Bund oder vom Land übertragenen.
Im eigenen Wirkungsbereich nimmt die Stadt jene Aufgaben wahr, die in ihrem überwiegenden Interesse sind: wirkt z.B. als Gesundheits- oder Marktpolizei bzw. erlässt „Ortspolizeiliche Verordnungen“ zur Beseitigung und Abwehr von Missständen (Stichworte: Hundekot, Salzstreuverbot, Baumschutz etc.) bzw. „Durchführungsverordnungen“ (z.B. eingeschränktes „Bettelverbot“ auf Basis des Landessicherheitsgesetzes).
Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs werden grundsätzlich vom Bürgermeister besorgt. Hier werden Landes- und Bundesgesetze vollzogen.
Der/die Bürgermeister:in ist in diesen Fällen an Weisungen des Bundes oder Landes gebunden.
Er/sie kann die Besorgung bestimmter ihm/ihr obliegender Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches an Stellvertreter:innen oder Stadträt:innen übertragen.