Naturschutzrechtliche Verfahren
Gemäß Salzburger Naturschutzgesetz 1999 ist für Eingriffe (wie z.B. Pools, Gartenzäune, Parkplätze, Straßen, Wege, Terrassen, Gebäude Neu- und Umbau, Aufschüttungen etc.) in geschützte Gebiete, das sind Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile, Biotope (etwa Fließgewässer, Moorwiesen und Trockenrasen) und im Bereich von Naturdenkmälern eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. In Landschaftsschutzgebieten gilt dabei die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV).
Bauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet dürfen vor Rechtskraft einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht begonnen werden.
Über Ansuchen des Bauwerbers mit Zustimmung des Grundeigentümers wird nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 geprüft, ob durch das Bauvorhaben der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt und der Schutzzweck des Gebietes beeinträchtigt werden.
Formulare
- Baumfällung - AnsuchenWer beabsichtigt, einen unter Schutz stehenden Baum zu entfernen oder ihn zum möglichen Nachteil des Bestandes zu verwenden, hat darum vor Durchführung unter Anschluss eines Lageplanes anzusuchen.
- Naturschutzrechtliche BewilligungFür Eingriffe in geschützte Gebiete, ferner im Bereich von Naturdenkmälern, ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich.
- Förderungsansuchen für Frauen, Menschen mit Behinderung, Integration, Jugend, Naturschutz, Raumplanung und Soziales.(Online-Formular des Bürgerportals der Stadt Salzburg)