Naturschutzrechtliche Verfahren

Gemäß Salzburger Naturschutzgesetz 1999 ist für Eingriffe (wie z.B. Pools, Gartenzäune, Parkplätze, Straßen, Wege, Terrassen, Gebäude Neu- und Umbau, Aufschüttungen etc.) in geschützte Gebiete, das sind  Landschaftsschutzgebiete,  geschützte Landschaftsteile, Biotope (etwa Fließgewässer, Moorwiesen und Trockenrasen) und im Bereich von Naturdenkmälern eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. In Landschaftsschutzgebieten gilt dabei  die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV).
Bauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet dürfen vor Rechtskraft einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht begonnen werden.
Über Ansuchen des Bauwerbers mit Zustimmung des Grundeigentümers wird nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 geprüft, ob durch das Bauvorhaben der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt und der Schutzzweck des Gebietes beeinträchtigt werden.