Quelle: Stadt Salzburg

Naturschutzrechtliche Verfahren

Gemäß Salzburger Naturschutzgesetz 1999 ist für Eingriffe (wie z.B. Pools, Gartenzäune, Parkplätze, Straßen, Wege, Terrassen, Gebäude Neu- und Umbau, Aufschüttungen etc.) in geschützte Gebiete, das sind Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile, Biotope (etwa Fließgewässer, Moorwiesen und Trockenrasen) und im Bereich von Naturdenkmälern eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich.

In Landschaftsschutzgebieten gilt dabei die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV).
Bauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet dürfen vor Rechtskraft einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht begonnen werden.

Über Ansuchen der Bauwerber:innen mit Zustimmung der Grundeigentümer:innen wird nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 geprüft, ob durch das Bauvorhaben der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt und der Schutzzweck des Gebietes beeinträchtigt werden.