Naturschutzrechtliche Bewilligung
Gem. Salzburger Naturschutzgesetz 1999 ist für Eingriffe (wie z.B. Schwimmbäder, Gartenzäune, Errichtung von Straßen und Wegen etc) in geschützte Gebiete, das sind Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile, geschützte Lebensräume (etwa Fließgewässer, Moorwiesen und Trockenrasen) ferner im Bereich von Naturdenkmälern eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich.
In Landschaftsschutzgebieten gilt dabei die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV)
Bauvorhaben dürfen vor Rechtskraft einer positiven naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht begonnen werden.
Über Ansuchen des Bauwerbers - dem eine Zustimmung des Grundeigentümers beizuschließen ist - bzw. des Grundeigentümers selbst, wird nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 geprüft, ob durch das Bauvorhaben der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt und der Schutzzweck des Gebietes beeinträchtigt werden.