Baumfällung - Ansuchen

Ansuchen gemäß § 11 Abs 4 Salzburger Naturschutzgesetz 1999, iVm § 4 der Salzburger Baumschutzverordnung 2024 (BSVO 2024) zur Fällung, für einen Rückschnitt sowie für einen Eingriff in den Wurzelraum von Bäumen ab einem Stammumfang von 55 cm (gemessen in einem Meter Höhe).

Grundsätzlich gilt: Der Erhalt eines schützenswerten Baumbestandes hat Vorrang gegenüber einer Ersatzpflanzung!

Folgende Bäume sind in ihrem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich durch die Salzburger Baumschutzverordnung 2024 (BSVO 2024) geschützt:

Alle Laub- und Nadelhölzer mit dem Stammumfang von mindestens 55 cm sowie mehrstämmige Bäume, wenn die Umfänge aller dieser Stämme mindestens 55 cm ergeben (dabei wird der Stammumfang in einem Meter Höhe gemessen) und alle Ersatzpflanzungen.

Der Baumschutz findet unter anderem keine Anwendung auf Waldbäume, Bäume auf Dachgärten und Tiefgaragen, Bäume in Friedhöfen, die innerhalb von Grabeinfassungen stehen und Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und entlang von Straßen und Wegen stehenden Mostobstbäumen.

Voraussetzungen:

Wer beabsichtigt, einen unter Schutz stehenden Baum zu entfernen oder ihn zum möglichen Nachteil des Bestandes zu verwenden, hat darum bei der Naturschutzbehörde vor Durchführung der geplanten Maßnahmen schriftlich unter Anschluss eines Lageplanes anzusuchen. Die Naturschutzbehörde hat bei Vorliegen bestimmter Gründe, die Bewilligung zur Baumentfernung unter Vorschreibung einer oder mehrerer Ersatzpflanzungen oder einer Ausgleichsabgabe zu erteilen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Bescheid innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Ansuchens zu erlassen.

Hinweis zu den Ersatzpflanzungen betreffend den Zeitpunkt für Fällung und Baumschnitt:

Falls schützenswerte Bäume gefällt werden müssen, sind gemäß der Salzburger Baumschutzverordnung 2024  (BSVO 2024) entsprechende Ersatzpflanzungen vorgeschrieben. Bei Fällung und Baumschnitt ist zu berücksichtigen, dass dabei gemäß § 31 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere nicht beschädigt oder vernichtet werden dürfen. In diesem Sinn ist eine Beunruhigung geschützter Vögel im Zeitraum von 15. Februar bis 15. August untersagt.

Kosten / Gebühren:

Mit dem Bescheid werden folgende Kosten vorgeschrieben:

Verwaltungsabgaben
Kommissionsgebühren
Vergebührung des Ansuchens
Vergebührung des Lageplanes