Parkzonen: Ausnahmegenehmigung für Bewohner:innen

In Teilen Salzburgs sind flächendeckende Kurzparkzonen eingerichtet.
In diesen Zonen dürfen Kraftfahrzeuge nur für eine beschränkte Zeit (maximal 180 Minuten) und in manchen Zonen gegen Entrichtung einer Parkgebühr abgestellt werden.

Berechtigt sind

Personen, die in diesen Gebieten/Bezirken wohnhaft sind, können aber eine Ausnahmegenehmigung 'Parkpickerl' beantragen, auf Grund welcher sie ihr Fahrzeug dauerhaft in der Nähe ihres Wohnsitzes parken dürfen.
Ein 'Parkpickerl' kann nur dann ausgestellt werden, wenn das Fahrzeug am Hauptwohnsitz der AntragstellerInnen zugelassen ist.
Die Adresse im Zulassungsschein muss mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen.
Für Fahrzeuge, die auf andere Personen zugelassen sind, kann im Allgemeinen kein 'Parkpickerl' ausgestellt werden.

Personen, denen ein arbeitgebereigenes KFZ zur Privatnutzung überlassen worden ist, kann ebenfalls ein Parkpickerl ausgestellt werden. Voraussetzung ist aber auch hier der Hauptwohnsitz im betreffenden Gebiet mit Parkraumbewirtschaftung und der Nachweis über die Privatnutzung anhand Lohnzettel (Hinzurechnung eines Sachbezuges oder des geldwerter Vorteils) erbracht wird.
Bei Privatnutzung eines firmeneigenen Fahrzeuges durch Selbständige hat die Privatnutzung des Fahrzeuges mehr als 15% zu betragen:
Nachweis mittels Bestätigung eines beeideten Steuerberaters.

Ein Parkpickerl gemäß § 45 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) kann nur an Personen ausgestellt werden, die

  • Innerhalb der Parkraumbewirtschaftung ihren Hauptwohnsitz haben,
  • ZulassungsbesitzerInnen oder LeasingnehmerInnen eines mehrspurigen KFZ sind und
  • beim Wohnsitz keinen PKW-Abstellplatz besitzen oder anmieten können und
  • ein persönliches Interesse nachweisen, in der Nähe ihres Wohnsitzes zu parken.

Ein persönliches Interesse kann grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn das Fahrzeug von den AntragstellerInnen selbst gelenkt wird.
Für Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen kann anstelle des  'Parkpickerls' eine Parkkarte beantragt werden.
Zu beachten: Das Parkpickerl oder die Parkkarte kann nur für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht beantragt werden.

Das Parkpickerl oder die Parkkarte hat nur eine beschränkte Gültigkeitsdauer (maximal zwei Jahre). Daher muss rechtzeitig ein neuer Antrag gestellt werden, wenn das Parkpickerl oder die Parkkarte weiterhin benötigt wird.

Parken auf Gemeinde- und Landesstraßen
In den einzelnen Bewohnerparkzonen kann auf Antrag hin auf Gemeindestraßen der jeweiligen Zone in der Landeshauptstadt Salzburg geparkt werden.
Zusätzlich kann für die Bewohnerparkzonen C, E (14,15,16,17,28), 21 und 25L (GL) auch um eine Parkbewilligung für die Landesstraßen der jeweiligen Zone angesucht werden.

Es handelt sich dabei um folgende Landesstraßen
Zone C: Gaisbergstraße auf Höhe Objekt Nr. 7, im Bereich der Parkbucht beim Borromäum
Zone E: Elisabethstraße und Itzlinger Hauptstraße
Zone 21: Nonntaler Hauptstraße zw. Erzabt-Klotz-Straße und Hofhaymer Allee
Zone 25 (GL): Innsbrucker Bundesstraße zw. dem Objekt Nr. 10 und der Böhm-Ermolli-Straße
Durch das Parken auf Gemeinde - UND Landesstraßen erhöhen sich die Kosten lt. Kosten/Gebührenerläuterung

Kosten/Gebühren

Bundesabgabe:

  • 14,30 Euro für den Antrag  zum Parken auf Gemeindestraßen ODER Landesstraßen
  • 28,60 Euro für den Antrag  zum Parken auf Gemeinde- UND Landesstraßen
  • 3,90 Euro für jede zusammengehörige Beilage

Verwaltungsabgabe:

  • 93 Euro  zum Parken auf Gemeindestraßen ODER nur auf Landesstraßen der entsprechenden Bewohnerparkzone
  • 186 Euro zum Parken auf Gemeindestraßen UND Landesstraßen

Benötigte Dokumente

  • Zulassungsschein (bei Wechselkennzeichen Zulassungsscheine)
  • Führerschein
  • Bei Leasingfahrzeugen, die nicht auf die AntragstellerInnen zugelassen sind: Leasingvertrag
  • Bei Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges: Bestätigung der ArbeitgeberInnen über die Privatnutzung sowie Lohnzettel, aus dem die Hinzurechnung eines Sachbezuges für die private Nutzung ersichtlich ist
  • Bei Privatnutzung eines firmeneigenen Fahrzeuges durch Selbständige: Bestätigung des Steuerberaters oder eines berufsmäßigen Parteienvertreters über die Privatnutzung sowie einen Gewerbeschein
  • Schriftlicher Nachweis der Hausverwaltung oder des/r Eigentümers:in, dass kein zum Haus gehöriger Parkplatz zugeteilt ist oder angemietet werden kann

Bitte beachten Sie

  • Pro Person kann nur ein Parkpickerl ausgestellt werden.
  • Bei einer Änderung der Fahrzeugdaten (z. B. bei Kauf eines neuen Fahrzeuges) stellt die zuständige MA 01/07 – Verkehrs- und Straßenrechtsamt gegen Vorlage des abgelösten Parkpickerls oder der Parkkarte ein neues Parkpickerl bzw. eine neue Parkkarte aus.

Kurzparkzonenbereiche der Bewohnerparkzone