Parkzonen: Ausnahmegenehmigung für Dienstnehmer:innen

In Teilen Salzburgs sind flächendeckende Kurzparkzonen eingerichtet.
In diesen Zonen dürfen Kraftfahrzeuge nur für eine beschränkte Zeit (maximal 180 Minuten) und in manchen Zonen gegen Entrichtung einer Parkgebühr abgestellt werden.

Berechtigt sind

DienstnehmerInnen, die ihren Arbeitsplatz innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone zu Zeiten erreichen müssen, in denen kein innerstädtisches öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn sie

  • in dieser Kurzparkzone ständig tätig sind und
  • Zulassungsbesitzer*in oder Leasingnehmer*in eines Kraftfahrzeuges sind oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug privat benützen dürfen.

Gesetzliche Voraussetzungen

  • erhebliches persönliches Interesse oder ein erhebliches wirtschaftliches Interesse nachweist oder wenn sich die dem/der AntragstellerIn gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und
  • weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Kriterien / Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung:

  • Dienstbeginn bzw. Dienstende müssen außerhalb der Betriebszeiten der innerstädtischen öffentlichen Verkehrsmittel liegen (die Betriebszeiten sind grundsätzlich von 05.00 Uhr bis 23.30 Uhr);
  • der Dienstort muss grundsätzlich innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone liegen.
  • es ist kein privater oder betriebseigener Parkplatz (etwa Garage) beim Dienstort vorhanden;
  • Die Fahrzeit vom Wohnort bis zum Dienstort und retour ist unzumutbar (Richtschnur ist der Pendlerrechner), wobei auch der geteilte Verkehr (Park & Ride) auf dieser Strecke zu berücksichtigen ist

Hinweis: Diese Ausnahmebewilligung wird hinsichtlich ihrer täglichen Gültigkeitsdauer entsprechend dem tatsächlichen Bedarf eingeschränkt.

Die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfolgt grundsätzlich für höchstens zwei Jahre.

Parken auf Landesstraßen

In den einzelnen Bewohnerparkzonen kann auf Antrag hin auf Gemeindestraßen der jeweiligen Zone in der Landeshauptstadt Salzburg geparkt werden. 
Zusätzlich kann für die Bewohnerparkzonen C, E (14,15,16,17,28), 21 und 25L (GL) auch um eine Parkbewilligung für die Landesstraßen der jeweiligen Zone angesucht werden.

Es handelt sich dabei um folgende Landesstraßen: 

Zone C: Gaisbergstraße auf Höhe Objekt Nr. 7, im Bereich der Parkbucht beim Borromäum
Zone E: Elisabethstraße und Itzlinger Hauptstraße
Zone 21: Nonntaler Hauptstraße zw. Erzabt-Klotz-Straße und Hofhaymer Allee
Zone 25 (GL): Innsbrucker Bundesstraße zw. dem Objekt Nr. 10 und der Böhm-Ermolli-Straße

Durch das Parken auf Gemeinde - UND Landesstraßen erhöhen sich die Kosten lt. Kosten/Gebührenerläuterung

Kosten/Gebühren

Bundesabgabe:

  • 14,30 Euro für den Antrag  zum Parken auf Gemeindestraßen ODER Landesstraßen
  • 28,60 Euro für den Antrag  zum Parken auf Gemeinde- UND Landesstraßen
  • 3,90 Euro für jede zusammengehörige Beilage

Verwaltungsabgabe:

  • 93 Euro  zum Parken auf Gemeindestraßen ODER nur auf Landesstraßen der entsprechenden Bewohnerparkzone
  • 186 Euro zum Parken auf Gemeindestraßen UND Landesstraßen

Fragen zu Rechnungen und Zahlungen stellen Sie bitte an  MA 04/01 - Rechungswesen

Benötigte Dokumente

  • Dienstzeitbestätigung des Dienstgebers über die Normalarbeitszeit und über den Tätigkeitsbereich
  • Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 Arbeitszeitgesetz der letzten drei Monate
  • Bei privaten Kfz: Zulassungsschein in Kopie
  • Bei arbeitgebereigene Kfz zur Privatnutzung des Bediensteten:
  • Bestätigung des Arbeitgebers, dass das Firmenfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird und Nachweis bzw. Bestätigung über den Sachbezug (oder geldwerten Vorteils) mittels aktuellem Lohnzettel
  • Nachweis über große Pendlerpauschale/Pendlereuro
  • Bestätigung des Arbeitgebers, dass beim Arbeitsplatz kein privater Abstellplatz zur Verfügung steht

Kurzparkzonenbereiche der Bewohnerparkzone