Verordnung zur Verwendung von bestimmten Gartengeräten

Um das örtliche Gemeinschaftsleben nicht zu beeinträchtigen wurde die Verwendung von bestimmten Gartengeräten zeitlich geregelt.

Zeitliche Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten: 

  • an Wochentagen nur in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.00 Uhr gestattet.
  • an Sonn- und Feiertagen nur von 10.00 bis 12.00 Uhr gestattet.

Als mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebene Gartengeräte gelten insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte.

Die Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten ist darüber hinaus auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden bestraft (gemäß § 10 Abs. 2 VStG).