Quelle: Alexander Killer

Sanitätspolizeiliche Verordnung

Grundstücke und Objekte und Wohnungen sind in einem solchen Zustand zu halten, daß daraus keine das Gemeinschaftsleben störenden Mißstände erwachsen; sie sind von Abfall und Ungeziefer aller Art freizuhalten.

Wenn nicht für jede Person eine eigene, entsprechende Schlafstelle vorhanden ist, jeder Person ein Luftraum von mindestens 8 m3 zur Verfügung steht und die ausreichende Belüftung des Raumes gewährleistet ist, ist die Unterbringung von Personen verboten.

Ebenso ist die Unterbringung von Personen, die nicht demselben Familienverband angehören verboten, wenn nicht für jeweils sechs Personen
mindestens eine eigene abgeschlossene WC-Anlage und eine ausreichende Wasch- oder Badegelegenheit mit Fließwasser im selben Stockwerk vorhanden ist.

Zur Durchsetzung der in dieser Verordnung enthaltenen Ge- und Verbote können erforderliche Maßnahmen durch Bescheid angeordnet werden.

Bei Verdacht von Mißständen, muss den Organen der Behörden der Zutritt zu den betreffenden Grundstücken, Objekten und insbesondere Wohnungen, ermöglicht werden. 

Zuwiderhandlungen werden gemäß § 10 Abs. 2 VStG mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

Die Verpflichtungen nach dieser Verordnung treffen auch unabhängig voneinander die Liegenschaftseigentümer (jeden Miteigentümer), die Bestandnehmer (Mieter und Pächter) oder die Inhaber der betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder ähnlichen Objekte oder einzelner Teile von solchen.

Die sanitätspolizeilichen Angelegenheiten werden in enger Abstimmung und Zusammenarbeit vom Amt für Öffentliche Ordnung mit dem Gesundheitsamt wahrgenommen.