Tierhaltung als Mitwirkung bei Veranstaltungen

Das Halten von Tieren in der Stadt Salzburg, das über die Haustierhaltung hinausgeht ist in speziellen Fällen anzeigepflichtig, bzw. bewilligungspflichtig.

Bewilligungspflichtig gem. § 28 Tierschutzgesetz ist die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie bei Film- und Fernsehaufnahmen;
die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung regelt die Verwendung von Tieren bei Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen.

Bewilligungspflichtig gem. § 27 Tierschutzgesetz (sowie in der Tierschutz-Zirkusverordnung geregelt) ist die Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen;

Anträge auf Erteilung einer Bewilligung sind binnen vierzehn Tagen bei der Behörde einzubringen. Das Formular kann postalisch oder persönlich beim Amt für öffentliche Ordnung eingebracht werden.
Sollte der gegenständliche Antrag nicht rechtzeitig eingebracht werden, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen ist.