Bewilligungspflichtige Tierhaltung

Das Halten von Tieren in der Stadt Salzburg, das über die Haustierhaltung hinausgeht, ist in speziellen Fällen anzeigepflichtig, bzw. bewilligungspflichtig.

Anzeigepflichtige Haltung von Wildtieren (gem. § 25 TSchG und § 8 2.Tierhaltungsverordnung):

  • Wildtierarten die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen. Auch exotische Tierarten (z.B. alle Arten der Reptilien und Lurche, Wildarten der Vögel, etc.) sind Wildtiere und müssen darum gemeldet werden.

Bewilligungspflichtige Tierhaltung (gem. § 25 TSchG):

  • in Zoos
  • in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen
  • Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
  • Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe
  • im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten oder zur Zucht oder zum Verkauf