Bewilligungspflichtige Tierhaltung
Das Halten von Tieren in der Stadt Salzburg, das über die Haustierhaltung hinausgeht, ist in speziellen Fällen anzeigepflichtig, bzw. bewilligungspflichtig.
Anzeigepflichtige Haltung von Wildtieren (gem. § 25 TSchG und § 8 2.Tierhaltungsverordnung):
- Wildtierarten die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen. Auch exotische Tierarten (z.B. alle Arten der Reptilien und Lurche, Wildarten der Vögel, etc.) sind Wildtiere und müssen darum gemeldet werden.
Bewilligungspflichtige Tierhaltung (gem. § 25 TSchG):
- in Zoos
- in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen
- Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
- Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe
- im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten oder zur Zucht oder zum Verkauf
Digitales Angebot
- Tierhaltung im Rahmen einer gewerblichen TätigkeitDie Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblicher Tätigkeiten ist Bewilligungspflichtig.
- Tierhaltung als Mitwirkung bei VeranstaltungenDie Haltung und Mitwirkung von Tieren bei Veranstaltungen ist Bewilligungspflichtig.
- WildtierhaltungDie Haltung aller Tiere - heimisch oder exotisch - außer den Haus- und Heimtieren, ist anzeigepflichtig bzw. bewilligungspflichtig.
- TiertransportunternehmergenehmigungTransportunternehmen müssen bestimmte Anforderungen für eine Zulassung erfüllen. Diese Zulassungen gelten für höchstens fünf Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung. Danach bedarf es einer Neu-Zulassung