Kein Bordell in der Nähe von Kindern und Jugendlichen!

04.04.2001

KEIN BORDELL IN DER NÄHE VON KINDERN UND

JUGENDLICHEN!

 

DDr. Gollegger unterstützt Anrainer im Kampf

gegen Bordell

 

 

 

Die Eigentümer des Hauses Augustinergasse 30, in dem

das Lokal "Big Apple" und eine American Go-go-Bar untergebracht sind, wollen

den zweiten Stock als Bordell nutzen. Dagegen protestieren die AnrainerInnen,

die Pfarre Mülln, der Pfarrgemeinderat sowie der Elternverein der Volksschule

Mülln heftig.

 

 

 

Massive Bedenken gegen den beabsichtigten

Bordellbetrieb äußert auch der für die Magistratsabteilung 1 - Allgemeine und

Bezirksverwaltung zuständige Bürgermeister-Stellvertreter DDr. Karl Gollegger,

der sich entschieden gegen eine Genehmigung ausgesprochen und dies auch den

zuständigen Stellen und betroffenen Beteiligten schriftlich mitgeteilt hat.

 

 

 

Da die Salzburger

Landesregierung die Angelegenheiten in Zusammenhang mit der

Sittlichkeitspolizei im Stadtgebiet von Salzburg auf die Bundespolizeidirektion

Salzburg übertragen hat, könne der Bordellbetrieb nicht von der Stadt, sondern

ausschließlich von der Bundespolizeidirektion untersagt werden, informiert

Gollegger. Er habe auch Landeshauptmann Schausberger schriftlich ersucht, ebenfalls

bei der Bundespolizeidirektion zu intervenieren.

 

 

 

 

 

Hier auszugsweise Dr.

Golleggers Schreiben an die Bundespolizeidirektion:

 

 

 

...Gemäß § 3 Abs. 3

Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 58/1975 idgF, hat jemand, der

beabsichtigt, eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten für Zwecke der

erwerbsmäßigen Prostitution zu nutzen, dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Verwendung

ist in der Folge zu untersagen, wenn hiegegen Bedenken bestehen.

 

 

 

Bedenken können darin

begründet sein, dass zu befürchten ist, dass dies im Hinblick auf die Umgebung

oder den Charakter der Gemeinde zu Missständen (insbesondere sicherheits- oder

sittlichkeitspolizeilicher oder hygienischer Art) führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben

in der Gemeinde oder in der Nachbarschaft stören.

 

 

 

Die Volksschule Mülln

(Augustinergasse 16) befindet sich in einer Entfernung von rund 200 m vom

antragsgegenständlichen Objekt. An dieser Schule werden 253 Kinder in 12

Klassen unterrichtet, die Einrichtung einer Ganztagesbetreuung (bis 16.00 Uhr)

ist ab dem Schuljahr 2001/2002 geplant.

 

 

 

Die Räumlichkeiten der

Volksschule werden zusätzlich vom Salzburger Musikschulwerk bis in die

Abendstunden (Montag und Donnerstag bis 19.20 Uhr, Dienstag bis 19.15 Uhr,

Mittwoch bis 18.55 Uhr), sowie der Volkshochschule und von Sportvereinen

(Montag bis Freitag bis 21.30 Uhr) genutzt.

 

 

 

Die massiven Bedenken der

Pfarre Mülln (u.a. Objekt liegt in unmittelbarer Nähe des Altersheim Asyl - es

wird befürchtet, dass die Menschen u.a. durch Lärm gestört werden; in den Räumlichkeiten

des Pfarrhofs Mülln werden für junge Menschen Heimstunden abgehalten; zu

erwartende Begleitkriminalität) sowie des Elternvereins der Volksschule Mülln

und der Anrainer sollten entsprechend berücksichtigt werden.

 

 

 

Seitens der Stadtgemeinde

wird das Ansinnen, im Objekt Augustinergasse 30, 2. Stock, die Prostitution

auszuüben, unter Bezugnahme auf vorstehende Ausführungen sowie auf Grund von Erfahrungswerten

in ähnlichen Betrieben wegen mit größter Wahrscheinlichkeit nicht

auszuschließender Gefährdungen der im unmittelbaren Nahbereich befindlichen

Kinder und Jugendlichen - somit aus sittlichkeits- und sicherheitspolizeilichen

Er­wägungen sowie aus Gründen des Jugendschutzes, negativ beurteilt.

 

 

 

Eine Störung der geistigen

und körperlichen Entwicklung der im Nahbereich aufwachsenden und die Schul- und

Pfarrgebäude nutzenden Kinder und Jugendlichen sowie ein Anstieg der

Kriminalität ist in hohem Maße zu erwarten bzw. zu befürchten. Im Umfeld von

Bordellen kommt es erfahrungsgemäß zu Gewalttaten wie Körperverletzungsdelikten

und Sachbeschädigungen, Verletzungen fremdenrechtlicher Bestimmungen sowie zu

strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit sowie Menschenhandel.

 

 

 

Sollte künftig dennoch im

Objekt der Prostitution nachgegangen werden, wäre aus gesundheitsbehördlicher

Sicht dafür Vorsorge zu treffen, dass sich die Prostituierten regelmäßig den

amtsärztlichen Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten

unterziehen und in den benützten Räumlichkeiten fließendes Kalt- und Warmwasser

vorhanden ist und die Räumlichkeiten aus sanitätspolizeilicher Sicht in einem

hygienisch einwandfreien Zustand sind.

 

 

MD01 - Service und Information