Hauptwahlbehörde vertagt Entscheidung zum Bürgerbegehren gegen Ausbau der Mönchsberggarage erneut

Verfassungsrechtliches Gutachten nötig
29.04.2021

Die Hauptwahlbehörde der Stadt Salzburg hat eine Entscheidung zum Bürgerbegehren gegen den Ausbau der Mönchsberggarage erneut vertagt: Der Antrag hätte von einer wahlberechtigten Person gestellt werden müssen. Geschehen ist dies im Namen einer Plattform. Nun ist ein verfassungsrechtliches Gutachten nötig.

Gemäß § 53e Salzburger Stadtrecht 1966 kann „der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) […] von einer Person gestellt werden, die am Tag der Einbringung des Antrages zur Wahl des Gemeinderates berechtigt ist.“ Darauf hat die von der Hauptwahlbehörde eingeholte Stellungnahme des Landes Salzburg vom 23.4.2021 hingewiesen. Zitat daraus: „Es wird sohin zu beurteilen sein, wer den Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens gestellt hat.“

Die Hauptwahlbehörde diskutierte daher Donnerstagnachmittag, 29. April 2021, intensiv den Antrag vom 10. März 2021. Er trägt den Briefkopf „Plattform Lebendiges Salzburg“ und ist von zwei Personen unterschrieben. Die Fertigungsklausel lautet: „Für die Plattform Lebendiges Salzburg“. Die angegebene Adresse ist keine Privatadresse sondern der Vereinssitz der Plattform.

Auch das von den Proponenten des Bürgerbegehrens der Hauptwahlbehörde vorgelegte Rechtsgutachten von Univ.-Prof. Dr. Reinhard Klaushofer nennt am Deckblatt als Auftraggeberin die „Bürgerinitiative Plattform Lebendiges Salzburg“. Und es spricht im Text davon, dass „die Plattform“ den Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens gestellt habe.

Nach rund einstündiger Diskussion entschied die Hauptwahlbehörde, sich nochmals zu vertagen und ein verfassungsrechtliches Gutachten in materieller und formeller Hinsicht einzuholen. Formell: Ob der Antrag durch einen Verein oder eine Einzelperson eingebracht wurde. Und materiell: Ob die konkrete Fragestellung des Bürgerbegehrens so zulässig ist. Beides komplexe Rechtsfragen.

Karl Schupfer