Namensführung nach der Eheschließung
Im Zuge der Anmeldung zur Eheschließung (Aufgebot) wird unter anderem vereinbart, welchen Familiennamen Sie nach der Eheschließung führen wollen.
Für österreichische Staatsbürger*innen gilt:
- Kein gemeinsamer Familienname
Wenn Sie nichts bestimmen bzw. vereinbaren, ändert sich nach der Eheschließung nichts an Ihren bisherigen Familiennamen. - Gemeinsamer Familienname
Sie bestimmen entweder den Familiennamen des Mannes oder der Frau zum gemeinsamen Familiennamen. - Doppelname für Braut oder Bräutigam
Ein gemeinsamer Familienname wird gewählt: Wer den Namen des Partners / der Partnerin annimmt, kann den bisherigen Familiennamen voran- oder nachstellen. - Doppelname für beide Eheleute
Sie bestimmen, dass Sie beide einen gemeinsamen Doppelnamen führen. - Namensführung der Kinder
Ihr vor Ihrer Eheschließung geborenes Kind behält den bisherigen Familiennamen bei. Als Eltern können Sie jedoch nach der Eheschließung eine Namenserklärung für Ihr gemeinsames Kind abgeben. Wir informieren Sie im Zuge des Aufgebots gerne.
Wird Ihr Kind nach Ihrer Eheschließung geboren, erhält es den von Ihnen bestimmten gemeinsamen Familiennamen.
Wenn ein solcher nicht besteht, fragen Sie bitte beim Geburtsstandesamt Ihres Kindes nach.
Meldebestätigung bei Namensänderung
Bei der Namensänderung durch Eheschließung oder Verpartnerung kann auf Wunsch vom Standesamt eine gebührenfreie Meldebestätigung ausgestellt werden. Der Gang zum Meldeamt entfällt.
Erforderliche Unterlagen:
- Geburtsurkunde,
- Staatsbürgerschaftsnachweis
Bezüglich der weiteren erforderlichen Unterlagen wird im Einzelfall eine telefonische Kontaktaufnahme empfohlen. Die Führung eines Doppelnamens ist auch für Kinder möglich.
Gilt für:
- für alle österreichischen Staatsbürger*innen,
- für Staatenlose,
- für Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die in der Stadt Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben,
- für Personen, die im Ausland aufhältig sind und ihren letzten Wohnsitz ,in der Stadt Salzburg hatten.
Wiederannahme früherer Namen
Durch Erklärung gegenüber dem Standesamt kann ein geschiedener Ehepartner einen früheren Familiennamen wieder annehmen.
Österreichische Staatsbürger*innen, deren Personenstandsfälle in Österreich eingetreten sind (Geburt, frühere Eheschließungen und Auflösungen) benötigen für die Wiederannahme des bisherigen Familiennamens folgende Original-Unterlagen:
Amtlicher Lichtbildausweis, gegebenenfalls Nachweis eines akademischen Grades und 50 Euro in bar.