Quelle: Johannes Killer

Wildvögel- und Taubenfütterungsverbot

12. Ortspolizeiliche Verordnung (Verbot des Fütterns von Wildvögeln an stehenden Gewässern und von wildlebenden Straßentauben)

Zur Abwehr bzw. Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen, nämlich die
Gefährdung der Gesundheit und Hygiene durch eine Überpopulation an Wildvögeln und durch eine Überpopulation an wildlebenden Straßentauben in der Stadt Salzburg ist untersagt:

  • das Füttern von Wildvögeln (Schwäne, Enten u.dgl.) und das Auslegen von Futter an
    öffentlichen, stehenden Gewässern.
    Öffentliche Gewässer sind solche, die ihrer Bestimmung nach allgemein zugänglich sind.
    Dieses Verbot gilt sowohl für die Gewässer selbst als auch für den angrenzenden Uferbereich
    in einer Breite von 20 m.
  • das Füttern von wildlebende Straßentauben (und das Auslegen von Futter) im Gebiet der Stadt Salzburg

Zuwiderhandlungen bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 10 Abs. 2 VStG mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.