Quelle: Alexander Killer

Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaft zu einem außerehelich geborenen österreichischen Kind wird durch persönliche Er­klärung des Vaters in öffentlicher Urkunde anerkannt.
Eine Frist, innerhalb der die Vaterschaft aner­kannt werden muss, gibt es nicht.

Vaterschaftsanerkenntnis vor der Geburt

Werdenden Vätern wird empfohlen, die Vaterschaft zu ihrem ungeborenen Kind bereits vor der Geburt des Kindes anzuerkennen. Dies bedeutet, dass man als Vater sofort in der Geburtsurkunde des Kindes aufscheint.
Diese Anerkennung kann vor jedem Standesbeamten in Österreich unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises und des sog. Mutter-Kind-Passes durchgeführt werden.

Unterlagen für die Vaterschaftsanerkennntis

Da eine Beurkundung generell nur auf Grund von Dokumenten möglich ist, werden vom Vater bei der Beurkundung der Vaterschaft folgende Unterlagen benötigt:

  • Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein, Personalausweis)
  • Geburtsurkunde des Vaters (gegebenenfalls mit deutscher Übersetzung)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters (bei Ausländern: Reisepass)
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes (bei Wohnsitz im Ausland)
  • ggf. Nachweis eines akadem. Grades od. einer Standesbezeichnung (Ing.)

Bei einem Kind mit fremder Staatsangehörigkeit gelten unter Umständen andere gesetzliche Bestimmungen.
In der Regel muss hier die Kindesmutter das Anerkenntnis auch unterzeichnen.
Nähere Details bitte telefonisch erfragen.

Solange die Vaterschaft nicht wirksam anerkannt wurde, kann der Vater nicht in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden.

Die Vaterschaftsanerkennung kann erfolgen bei:

  • der Kinder- und Jugendhilfe, dort kann auch der Unterhalt für das Kind geregelt werden
  • beim Standesamt, dort kann auch die gemeinsame Obsorge geregelt werden
  • bei Gerichten, Notaren und jeder österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland, wenn Vater oder Kind Österreicher sind

Vom Anerkenntnis werden die Mutter und das Kind (bzw. dessen gesetzl. Vertreter) verständigt, die innerhalb zwei Jahren beim zuständigen Bezirksgericht einen Widerspruch gegen das Anerkenntnis erklären können.