Quelle: Johannes Killer

Unterhalt

Mit Kindesunterhalt ist grundsätzlich die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern gemeint. Dabei haben beide Elternteile ihren Kindern gegenüber gleiche Rechte und Pflichten.
Leben das Kind und ein Elternteil bzw. beide Eltern nicht im selben Haushalt (oder verletzt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht), so hat das Kind Anspruch auf den Unterhalt in Form von Geldleistungen.

Unterhaltshöhe

Die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern.

Für die Berechnung der Unterhaltshöhe wird das monatliche Nettoeinkommen ermittelt und anhand der Prozentsatzmethode berechnet: 

  • 0 bis 6 Jahre > 16 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
  • 6 bis 10 Jahre > 18 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
  • 10 bis 15 Jahre > 20 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
  • ab 15 Jahren > 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens

Gibt es mehr als ein unterhaltsberechtgtes Kind so sind folgende Abzüge vorzunehmen:

  • Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren > 1 Prozent
  • Für jedes weitere Kind über 10 Jahren > 2 Prozent
  • Für die Ehegattin/den Ehegatten je nach eigenem Einkommen > zwischen 0 und 3 Prozent

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht (oder nicht regelmäßig) nachkommt.
Der Unterhaltsvorschuss wird vom Staat auf Antrag gewährt.
Der Antrag muss von jenem Elternteil, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, im Namen des Kindes bei Gericht gestellt werden.

Rechtsvertretung Minderjähriger mit Wohnsitz in der Stadt Salzburg

Für die Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche - Alimente - eines Kindes oder Jugendlichen kann die Hilfe der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch genommen werden.

  • Wenn die Eltern getrennt leben, kann bei der Kinder- und Jugendhilfe eine Vereinbarung (Vergleich) über die Unterhaltsbeträge geschlossen werden, die derjenige Elternteil zu leisten hat, der nicht mit dem Kind zusammen lebt.
    Gelingt eine solche einvernehmliche Festsetzung nicht, leitet die Kinder- und Jugendhilfe im Namen des Kindes ein entsprechendes Gerichtsverfahren ein. 
     
  • Kommt der zu Unterhaltszahlungen verpflichtete Elternteil der Pflicht nicht nach, kümmert sich die Kinder- und Jugendhilfe um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, wenn nötig durch Zwangsvollstreckung im In- und Ausland.
     
  • Bei Zahlungssäumigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils wird bei Vorliegen der Voraussetzungen bei Gericht die Gewährung von Unterhaltsvorschuss beantragt.

Hinweis: Die Zuständigkeit der Sachbearbeiter:innen richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Kindes.