Quelle: Susi Berger / Camera Suspicta

Wohnungsvergabe

Die Wohnungsvergabe wird durch die neue Wohnungsvergaberichtlinie - gültig seit 7.6.2023 - geregelt.
Diese Richtlinien gelten für alle Mietwohnungen, die sich im Eigentum der Stadt Salzburg befinden und für alle Miet- und Mietkaufwohnungen mit Vergaberecht durch die Stadt Salzburg.

Verfahren zur Wohnungsvergabe

  1. Das Ansuchen für eine Mietwohnung
    Für die Aufnahme in die Wohnungsvergabe ist ein vollständig ausgefülltes Antragsformular Voraussetzung, sowie die Abgabe aller notwendigen Unterlagen (in Kopie) und die Erfüllung der Grundvoraussetzungen. Damit der Antrag bearbeitet werden kann, ist die Unterzeichnung der Einwilligungserklärung zum Datenschutz, von allen Personen im Antrag ab 15 Jahren, unbedingt notwendig.
    Nach einer 3-monatigen Wartezeit (Mindestvormerkdauer) wird der Antrag aktiv und in die Vergabe aufgenommen.
    Nach Aktivstellung des Antrages ist jederzeit mit einem Wohnungsangebot zu rechnen. Die Zuteilung erfolgt nach Verfügbarkeit der Wohnungen. Wartezeiten sind einzuplanen.
    Bei begründeten Fällen (Einzelfallprüfung) kann die 3-monatige Mindestvormerkdauer entfallen. Das betrifft zum Beispiel: Schwangerschaft ab dem 4. Monat (Vorlage Mutter-Kind-Pass), eine Versorgung aus Notunterkünften oder Wohnungsverlust.
  2. Das Erhebungsverfahren
    Dabei werden alle notwendigen Kriterien zur Beurteilung der persönlichen Verhältnisse der Wohnungssuchenden und deren Wohnverhältnisse erfasst. Im Zuge der Bearbeitung wird festgestellt, ob die vorliegenden Kriterien erfüllt werden. Die Erfassung der Daten erfolgt durch die Sachbearbeiter:innen des Wohnservice.
  3. Die Wohnungsvergabe
    Jeder wohnungswerbende Haushalt mit einem vollständigen und gültigen Antrag erhält maximal drei Wohnungsangebote. Die Wohnungsangebote können je nach Verfügbarkeit über eine längere Zeit erfolgen. Sollte binnen drei Tagen nach Angebot keine Zu- oder Absage oder sonstige Information im Wohnservice einlangen, wird das einer Ablehnung gleichgesetzt.
    Bei Zuteilung einer Wohnung kann nur im Rahmen der Möglichkeiten auf Wünsche (Lage, Lift, Balkon,…) Rücksicht genommen werden bzw. nur nach Vorlage entsprechender Nachweise. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erfüllung der Wünsche.
  4. Die Verlängerung des Antrages
    Vor Ablauf eines Jahres muss der Antrag verlängert werden. Das kann in schriftlicher Form, mündlich per Telefon oder nach persönlicher Vorsprache erfolgen.
    Bei Verlängerung sind die gesamten Einkommensnachweise des Vorjahres vorzulegen. Dafür steht ein eigenes Online-Formular zur Verfügung. Im Zuge der Verlängerung werden die Grundvoraussetzungen erneut geprüft und müssen erfüllt werden. Bei Nichtverlängerung wird der Antrag automatisch geschlossen.
  5. Bei Änderungen der Lebensumstände muss eine Meldung im Wohnservice erfolgen.

Häufig gestellte Fragen zur Wohnungsvergabe