Quelle: Susi Berger / Camera Suspicta

Wohnungsvergabe

Wohnservice & telefonische Kontaktzeiten
Das Wohnservice ist Montag bis Freitag von 7:30 - 12:00 Uhr telefonisch für Sie erreichbar.

Seit 5.11.2025 gelten neue Regeln für die Wohnunsgvergabe - die Wohnungsvergaberichtlinien.
Diese Regeln gelten für alle Mietwohnungen, die der Stadt Salzburg gehören und für alle Miet- und Mietkaufwohnungen, bei denen die Stadt Salzburg über die Vergabe entscheidet.

Wie bekommt man eine Wohnung von der Stadt Salzburg?

  1. Das schriftliche Ansuchen für eine Mietwohnung
    Für die Wohnungsvergabe ist ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular notwendig. Zusätzlich müssen alle notwendigen Nachweise in Kopie abgegeben und die Grundvoraussetzungen erfüllt werden.
    Fehlen Unterlagen, informiert das Wohnservice schriftlich über die fehlenden Dokumente und gibt eine Frist von acht Wochen zur Nachreichung. Werden die Unterlagen innerhalb dieser Zeit nicht ergänzt, wird der Antrag geschlossen. Der Datenschutz ist einzuhalten, und die Einwilligung zur Verarbeitung und Weitergabe der Daten muss unterschrieben werden. Nach einer Wartezeit von drei Monaten wird der Antrag aktiv und in die Wohnungsvergabe aufgenommen. Ein Vorsorgeantrag ist nicht möglich.
    Nach der Aktivierung kann jederzeit eine Wohnungszuteilung erfolgen, abhängig von der Verfügbarkeit passender Wohnungen. Wartezeiten sind möglich.
  2. Das Erhebungsverfahren - Daten und Informationen werden gesammelt und überprüft
    Im Erhebungsverfahren werden alle wichtigen Informationen über die wohnungssuchende Person und mögliche mitziehende Personen und ihre aktuelle Wohnsituation gesammelt. Dabei wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für eine Wohnung erfüllt sind. Die Datenschutzerklärung muss unterschrieben werden, damit die Angaben verwendet werden dürfen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wohnservice erfassen und überprüfen alle Daten.
  3. Die Wohnungsvergabe
    Jede wohnungssuchende Person erhält drei Wohnungsangebote, wobei eine Wohnung im gewünschten Stadtteil liegen soll. Die Angebote erfolgen je nach Verfügbarkeit und können sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Geht innerhalb von drei Tagen nach dem Angebot keine Rückmeldung beim Wohnservice ein – also weder Zusage noch Absage oder andere Information –, gilt das Angebot als abgelehnt.
    Um Leerstandszeiten zu vermeiden, können verfügbare Wohnungen gleichzeitig mehreren wohnungssuchenden Personen angeboten werden. Entscheiden sich mehrere Interessierte für dieselbe Wohnung, zählt der Zeitpunkt der Zusage.
  4. Die Verlängerung des Antrages
    Der Antrag für eine Wohnung muss, bevor er endet, verlängert werden. Die Verlängerung kann schriftlich, telefonisch oder persönlich im Wohnservice erfolgen. Dabei sind die Einkommensnachweise des letzten Jahres und die aktuellen Versicherungsdatenauszüge vorzulegen. Im Zuge der Verlängerung werden die Grundvoraussetzungen erneut überprüft und müssen weiterhin erfüllt sein. Erfolgt keine Verlängerung, wird der Antrag ungültig und geschlossen.
  5. Änderungen der Wohnsituation, wie ein Umzug, eine Änderung der im Haushalt lebenden Personen oder eine Schwangerschaft, sind sofort dem Wohnservice zu melden.

Welche Wohnformen werden von der Stadt Salzburg vergeben?

  • Startwohnungen
    Eine Startwohnung ist eine Mietwohnung mit maximal 45 Quadratmeter Wohnnutzfläche, die auf drei Jahre befristet wird. Die Mieterin oder der Mieter dürfen zum Zeitpunkt der Mietvertragserstellung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Einkommen muss um mindestens 40 Prozent unter der Einkommensgrenze der „begünstigten Person“ (siehe Salzburger Wohnbauförderungsgesetz) liegen. Der Mietvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Die Errichtung von Startwohnungen wird höher gefördert, deshalb ist die Miete niedriger.
     
  • Barrierefreies Wohnen
    Wenn von einer barrierefreien Wohnanlage gesprochen wird, bedeutet das, dass der Zugang zu den einzelnen Wohnungen auch für Menschen mit Behinderung ohne Erschwernis und ohne fremde Hilfe möglich ist. Darüber hinaus sind auch sämtliche Verbindungswege zu den Parklätzen, dem Hauseingang oder sonstigen baulichen Nebenanlagen ohne Hürden. Ein Lift ist immer vorhanden.
     
  • Seniorenwohnung
    Seniorenwohnungen dürfen ausschließlich ältere Menschen mieten (ab dem vollendeten 60. Lebensjahr). Wohnanlagen in denen sich Seniorenwohnungen befinden sind barrierefrei zugänglich. Die Wohneinheiten selbst verfügen jedoch nicht immer über ein behindertengerechtes Badezimmer (z.B.: bodengleiche Dusche). Mobile Sozial- und Gesundheitsdienste können bei Bedarf zugekauft werden.

    Seniorenwohnungen befinden sich in diesen Wohnhausanlagen:
    - Eugen-Müller-Straße 59, Liefering
    - Laufenstraße 51, Liefering
    - Scherzhauserfeldstraße 32, Lehen
    - Kleingmainer Gasse 28, Morzg
    - Zaunergasse 7-45, Maxglan
    - Schopperstraße 23, Itzling
     
  • Betreutes Wohnen
    Betreutes Wohnen ist eine Wohnform für ältere Menschen (ab dem vollendeten 60. Lebensjahr) und Menschen mit Beeinträchtigung. Betreutes Wohnen ermöglicht älteren Menschen ein weitgehend selbstständiges Leben in einer geförderten, barrierefreien Mietwohnung. In allen Wohnlagen, die betreutes Wohnen anbieten, ist entweder ein Stützpunkt vorhanden oder stundenweise eine Person vor Ort, die über Angebote informiert. Zusätzlich zur monatlichen Miete ist eine Betreuungspauschale zu bezahlen. Dieser Betreuungsbeitrag beinhaltet jedoch keine pflegerischen Leistungen sondern ermöglicht nur eine soziale Basisbetreuung.

    „Betreutes Wohnen für Senior:innen“ befindet sich in diesen Wohnanlagen:
    - Anton-Graf-Straße, Wohnen am Fürberg, Parsch
    - Karl-Höller-Straße 2, Donnenbergpark, Nonntal
    - Schulstraße 5, Bildungscampus Gnigl
    - Moosstraße, Riedenburg
    - Olivierstraße, Lebenswelt Aigen
    - Santnergasse, Bärgründe, Gneis
    - Moosstraße 199A-D, Obermoos
    - Robinigstraße 10, Schallmoos
    - Revierstraße 1, Parklife, Lehen
    - Schopperstraße 13, Itzling
    - Konrad-Laib-Straße 6, Salzburg Süd
     
  • Geförderte Miet-Kauf Wohnungen
    Bei Miete mit Kaufoption (Miet-Kauf) erwirbt die Mieterin oder der Mieter das Recht, eine Wohnung nach Ablauf einer bestimmten Zeit zu kaufen. Zu Beginn des Mietverhältnisses ist ein Finanzierungsbeitrag zu bezahlen. Was ist ein Finanzierungsbeitrag? Mit dem Finanzierungsbeitrag beteiligen sich die Mieterinnen oder Mieter an den anteiligen Grund- und Aufschließungskosten. Wird das Mietverhältnis beendet, ohne dass die Wohnung von den Mieterinnen oder Mietern gekauft wird, wird der Finanzierungsbetrag, vermindert um eine jährliche Abschreibung von 1 %, zurückbezahlt. Wenn die Wohnung gekauft wird, werden die bisher bezahlten Mieten nicht angerechnet.

Häufig gestellte Fragen zur Wohnungsvergabe