Rasenmähen, Teppichklopfen und dergleichen: Nicht jederzeit erlaubt
Insbesondere dann, wenn in der warmen Jahreszeit Regengüsse die Erde ordentlich einweichen und das Gras im Garten sprießen lassen, wächst auch der Stress der GärtnerInnen, eine geeignete, trockene „Lücke“ zum Mähen des Rasens zu finden. Doch Achtung: Nicht zu jeder Zeit dürfen Gartengeräte ihre nützlichen, aber lauten Dienste tun.
So dürfen in der Stadt Salzburg Gartengeräte mit Verbrennungs- oder Elektromotor an Wochentagen von 8 bis 12 und 14 bis 19 Uhr, an Sonn- und Feiertagen nur von 10 bis 12 Uhr verwendet werden. Diese 3. Ortspolizeiliche Verordnung gilt für alle Gartengeräte mit Elektro- oder Verbrennungsmotor – u.a. Rasenmäher, Rasentrimmer und Rasenkantenschneider, Motor- und Kreissägen, Gartenhäcksler, Heckenscheren, Holz – und Heckenschneidegeräte, Laubbläser und Laubsammelgeräte.
Diese Regelung gilt für Privatpersonen ebenso wie für Firmen und Hausbetreuungen (Strafrahmen: bis zu € 218,-).
Und auch die 1. Ortspolizeiliche Verordnung widmet sich einer Tätigkeit, die nachbarschaftliches Zusammenleben häufig stark strapaziert: dem Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen. Dies ist außerhalb von geschlossenen Wohnungen an Wochentagen nur von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten verboten. (Strafrahmen: bis zu € 218,-).
Sämtliche Ortspolizeilichen Verordnungen der Stadt finden Sie auf www.stadt-salzburg.at/ Recht & Kontrolle (örtliche Gesetze und Verordnungen)

Gabriele Strobl-Schilcher