Neue Kommunalabgaben zu Zweitwohnsitzen und Wohnungsleerständen ab Januar 2024

(Symbolbild)
Seit 1.1.2023 sind die Stadt Salzburg und die Gemeinden des Landes Salzburg ermächtigt zwei neue Gemeindeabgaben auszuschreiben.
- eine Kommunalabgabe Zweitwohnsitz – eine Abgabe auf Zweitwohnsitze,
- eine Kommunalabgabe Wohnungsleerstand – eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz
Abgabe auf Zweitwohnsitze
Eine Zweitwohnsitzabgabe besteht bei jedem Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Laut der Definition des Gesetzes kommt es dabei aber nicht auf die Verwendung als Zweitwohnsitz an (also zum Wohnen oder Schlafen), sondern nur auf die Möglichkeit die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden zu können.
Ausgenommen von dieser Abgabenpflicht sind jedenfalls Wohnungen,
- die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden (z.B. in einer Lebensgemeinschaft) oder die überwiegend für folgende Zwecke verwendet werden
- die der touristischen Beherbergung von Gästen dienen
- die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke notwendig sind
- die einem Ausbildungszweck oder der Berufsausübung dienen
- die für die notwendige Pflege/Betreuung von Menschen notwendig sind.
Wohnungsleerstandsabgabe – Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz
Die Wohnungsleerstandsabgabe fällt immer dann an, wenn in der Wohnung nach den Daten des zentralen Melderegisters an mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz angemeldet ist. Das soll dazu dienen Leerstände in Salzburg zu vermeiden und eine Bereitstellung von Wohnraum zu erwirken. Des Weiteren soll damit leistbarer Wohnraum ermöglicht werden.
Die Ausnahmen von der Abgabenpflicht sind gesetzlich geregelt. Die wichtigsten sind z.B. für Wohnungen,
- an denen ein Baugebrechen vorliegt, oder die aus vergleichbaren Gründen überwiegend nicht nutzbar sind und eine Sanierung wirtschaftlich nicht zumutbar ist
- in Ein- und Zweifamilienhäusern (mit bis zu drei Wohnungen), in denen die Grundeigentümer in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz haben
- die ganzjährig als Zweitwohnsitze oder Ferienwohnungen genutzt werden – hier ist eine Nächtigungsabgabe zu entrichten
- die von den Abgabenschuldner:innen wegen Pflege oder Betreuung nicht mehr als Wohnsitz verwendet werden können
- Vorsorgewohnungen für Kinder, höchstens jedoch eine Wohnung pro Kind bis zum vollendeten 40. Lebensjahr.
Der Abgabenzeitraum ist ein Kalenderjahr. Das bedeutet die Verpflichtung zur selbständigen Meldung bei der Stadt:Salzburg besteht erstmals am 15. Jänner 2024 für das abgelaufene Jahr 2023. Nach erfolgter Meldung bei der Abgabenbehörde erhält man eine gesonderte Vorschreibung mittels Bescheid.
Laura Lapuch