Wichtig am Wahltag: Medien im Wahllokal rechtlich nicht zulässig!
Aus gegebenem Anlass weist das Wahlamt der Stadt Salzburg auf die geltende Rechtslage zum Aufenthalt im Wahllokal hin: Der Verfassungsgerichtshof hat am 1.7.2016 (Anfechtung Bundespräsidentenwahl; Rz 499) hervorgehoben, dass bereits die rechtswidrige, unbefugte Anwesenheit von Personen in einem Wahllokal das Wahlergebnis beeinflussen kann – und somit unzulässig ist.
Im Wahllokal aufhalten dürfen sich demnach nur:
- die Wahlbehörde (Wahlleiter, Stellvertreter, Beisitzer, Vertrauenspersonen)
- Wahlzeugen gemäß § 52 Salzburger Gemeindewahlordnung 1988
- allfällige Hilfskräfte für die Wahlbehörde
- Wahlberechtigte für die Dauer der Wahlhandlung
- Begleitpersonen von Wahlberechtigten gemäß § 57 Abs. 1 GWO (= Unterstützende von blinden oder schwer sehbehinderten Personen)
Damit ist – auch nach Auffassung des Innenministeriums – klar, dass Medien keinen Zutritt zu einem Wahllokal haben. Mit anderen Worten: Fotos und Videos bzw. Filmaufnahmen der Stimmabgabe von Spitzenkandidat:innen sind aufgrund der Rechtslage nicht machbar! Das wurde seit 2016 in der Medien-Berichterstattung auch stets befolgt.
Weiters wird vom Wahlamt darauf verwiesen, dass in einem Umkreis von 30 m zum Wahllokal („Verbotszone“; § 50 GWO) u.a. jegliche Wahlwerbung und jede Ansammlung von Menschen (wie etwa bei Interviews) verboten sind.
Die Medien werden eindringlich ersucht, diese rechtlichen Vorgaben einzuhalten!
Karl Schupfer