Wichtig am Wahltag: Medien im Wahllokal rechtlich nicht zulässig!

04.03.2024
Fotos und Videos von Stimmabgabe der Spitzenkandidat:innen nicht machbar – 30 m Verbotszone vor Wahllokal einhalten

Aus gegebenem Anlass weist das Wahlamt der Stadt Salzburg auf die geltende Rechtslage zum Aufenthalt im Wahllokal hin: Der Verfassungsgerichtshof hat am 1.7.2016 (Anfechtung Bundespräsidentenwahl; Rz 499) hervorgehoben, dass bereits die rechtswidrige, unbefugte Anwesenheit von Personen in einem Wahllokal das Wahlergebnis beeinflussen kann – und somit unzulässig ist.

Im Wahllokal aufhalten dürfen sich demnach nur:

  • die Wahlbehörde (Wahlleiter, Stellvertreter, Beisitzer, Vertrauenspersonen)
  • Wahlzeugen gemäß § 52 Salzburger Gemeindewahlordnung 1988
  • allfällige Hilfskräfte für die Wahlbehörde
  • Wahlberechtigte für die Dauer der Wahlhandlung
  • Begleitpersonen von Wahlberechtigten gemäß § 57 Abs. 1 GWO (= Unterstützende von blinden oder schwer sehbehinderten Personen)

Damit ist – auch nach Auffassung des Innenministeriums – klar, dass Medien keinen Zutritt zu einem Wahllokal haben. Mit anderen Worten: Fotos und Videos bzw. Filmaufnahmen der Stimmabgabe von Spitzenkandidat:innen sind aufgrund der Rechtslage nicht machbar! Das wurde seit 2016 in der Medien-Berichterstattung auch stets befolgt.

Weiters wird vom Wahlamt darauf verwiesen, dass in einem Umkreis von 30 m zum Wahllokal („Verbotszone“; § 50 GWO) u.a. jegliche Wahlwerbung und jede Ansammlung von Menschen (wie etwa bei Interviews) verboten sind.

Die Medien werden eindringlich ersucht, diese rechtlichen Vorgaben einzuhalten!

Karl Schupfer