Wasserrechtliche Verfahren für den Gewässerschutz

Die öffentlichen Gewässer sind Allgemeingut (Oberflächenwässer)

Bewilligungsfreie Nutzung

  • Die Nutzung von öffentlichen und privaten Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs ist ausdrücklich erlaubt und bedarf keiner behördlichen Bewilligung. (gem § 8 Abs. 1 WRG).
    Gemeingebrauch ist der gewöhnliche Gebrauch von öffentlichen Gewässern, der ohne besondere Vorrichtungen vorgenommen wird und die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließt. Der Gemeingebrauch ist zum Beispiel Baden, Waschen, Tränken, die Gewinnung von Pflanzen (z.B. Wasserpflanzen) und das Benutzen der Eisdecke (z.B. Eislaufen).
    Allerdings nur wenn weder fremde Rechte noch öffentliche oder private Interessen, die Beschaffenheit des Wassers, der Wasserlauf oder die Ufer gefährdet werden.
  • Die Nutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf, z.B. zur Gartenbewässerung, ist dann bewilligungsfrei, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht (gem. § 10 Abs. 1 WRG).

Behördliche Bewilligung zur Nutzung

Eine wasserrechtliche Bewilligung ist auf Antrag notwendig:

  • für die (Be)Nutzung von öffentlichen Gewässern über den "Gemeingebrauch" hinaus und bei Änderungen der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen (gem. § 9 Abs 1 WRG)
  • für die (Be)Nutzung der privaten Tagwässer sowie bei der Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen wenn hiedurch
    auf fremde Rechte Einfluß geübt werden kann, oder
    infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern
    auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder
    auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt werden kann, oder
    eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann (gem. § 9 Abs 2 WRG). 
  • für die Erschließung oder Benutzung des Grundwassers über den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf des Grundeigentümers hinaus und für die damit im Zusammenhang stehenden Eingriffe in den Grundwasserhaushalt, sowie für die Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlagen (gem. § 10 Abs 1 WRG).
  • vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt - wie Pumpversuche oder Grundwasserhaltungen (gem. § 56 Abs 1 WRG).
  • Artesische Brunnen (Wasser tritt ohne technische Hilfsmittel zu Tage), (gem. § 10 Abs 1 WRG),

    Anzeigeverfahren

    In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit eine wasserrechtliche „Zustimmung bzw. Kenntnisnahme - kein Rechtstitel“ durch eine Anzeige eines Vorhabens an die Behörde zu erlangen.
    Das Vorhaben ist der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme anzuzeigen (gem. § 114 Abs 1 WRG).
    Gilt für:

    • Erdwärmeanlagen mit Tiefensonden  (§ 31c Abs 5 lit b WRG)
    • Anlagen welche die Wärmegewinnung von Gewässern nutzen (§ 31c Abs 5 lit c WRG)
    • Gewässerquerungen für Leitungsträger (§ 38 Abs 1 WRG)
    • Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung (§ 12 b WRG)

    Wasserrechtliche Löschungsverfahren

    Nach § 27 Abs. 1 WRG erlöschen Wasserbenutzungsrechte insbesondere:

    • durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
    • durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;
    • durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;
    • durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;
    • durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);
    • durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
    • durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
    • durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

    Die Wasserrechtsbehörde hat im Zuge des Löschungsverfahren festzustellen, ob und inwieweit Löschungsvorkehrungen (§ 29 WRG) zu treffen sind. Im Löschungsbescheid wird unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist dem Wasserberechtigten aufgetragen seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendigen werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
    Mit dem Erlöschen fallen alle Rechte und Pflichten des Wasserberechtigten aus dem Titel des Wasserbenutzungsrechtes weg, Wasserbenutzungsrechte werden auch aus dem Wasserbuch gelöscht.