Quelle: Johannes Killer

Gewässerschutz - Wassernutzung

Der Schutz und die Reinhaltung der Gewässer ist von großer Bedeutung, denn ca. 50% des verwendeten Trinkwassers kommen in Österreich aus Grundwasserressourcen und 50% aus Quellen.

Ziele

Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentliches Interesses reinzuhalten und zu schützen, sodass

  • die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
  • Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
  • eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
  • eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
  • eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.

Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können (gem. § 30 Abs. 1 WRG).

Einwirkung auf Gewässer

(gem. § 32 Abs 1 und Abs 2 WRG)
Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte) beeinträchtigen (zB. durch Pflanzenschutzmittel, Abwässer, Kompost, etc.), sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig.
Sofern nicht nur geringfügige Einwirkungen vorliegen, bedürfen insbesondere folgende Maßnahmen eine wasserrechtliche Bewilligung:

  • die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
  • Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
  • Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
  • die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
  • eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
  • das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne  Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt.
    Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (§ 55l) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.