Wasserrechtliche Überprüfungsverfahren
In § 121 Wasserrechtsgesetz WRG ist das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren (Kollaudierung) geregelt. Es verpflichtet die Behörde eine bewilligte Anlage auf die Einhaltung des Bewilligungsbescheids zu überprüfen. Parteien haben die Möglichkeit ihre Rechte auf Einhaltung des Bescheids geltend zu machen.
Mit der wasserrechtlichen Bewilligung werden Baufristen festgelegt, in deren Zeitrahmen die beantragte Anlage fertig zu stellen ist (§ 112 Abs. 1 WRG). Die Fertigstellung der Anlage ist unverzüglich schriftlich der Bewilligungsbehörde unter Anschluss von allfälligen geforderten Unterlagen (ev Bescheidauflagen) zu melden.
Nach erfolgter Fertigstellungsmeldung wird das Überprüfungsverfahren eingeleitet. In diesem auch von Amts wegen durchzuführenden Verfahren wird die Übereinstimmung mit der eigentlichen wasserrechtlichen Bewilligung geprüft, gegebenenfalls festgestellte, geringfügige Abweichungen nachträglich bewilligt oder die Beseitigung von Mängeln aufgetragen.
Wurde die Anlage so ausgeführt, dass die Abweichung zum Bewilligungsprojekt als nicht geringfügig erachtet werden kann, so ist auf Antrag eines Betroffenen oder wenn das öffentliche Interesse es erfordert, ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes einzuleiten: Gewässerpolizeiliches Verfahren.
Eine mündliche Verhandlung ist nur ausnahmsweise (z. B. bei nicht erfolgter Fertigstellungsmeldung), insbesondere auf Verlangen des Konsenswerbers, bei Anlagen von besonderer Bedeutung oder bei Beeinträchtigung fremde Rechte oder öffentlicher Interessen in großem Umfang, durchzuführen.
Parteien des Bewilligungsverfahren können im Überprüfungsverfahren nur die Nichtübereinstimmung der Ausführung der Anlage mit der Bewilligung beanstanden, nicht aber die Bewilligung an sich in Frage stellen.
Der Fischereiberechtigte ist im Kollaudierungsverfahren lediglich auf die nach § 15 WRG zustehenden Maßnahmen beschränkt, Einwendungen hinsichtlich fehlender Übereinstimmung mit dem bewilligten Projekt zu erheben, stehen dem Fischereiberechtigten nicht zu.
Nach erfolgtem rechtskräftigem Überprüfungsbescheid hat das Verfahren seinen Abschluss gefunden.
In den meisten Fällen werden im Überprüfungsbescheid wiederkehrende Überprüfungen nach § 134 WRG (besondere Aufsichtsbestimmungen) vorgeschrieben, deren Befunde der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert zu übermitteln sind.
Die Überprüfungsintervalle haben in Zeitabständen von maximal 5 Jahren zu erfolgen, sofern die Behörde nicht kurzfristigere Intervalle, aufgrund besonderer Umstände vorschreibt.
Die Informationsblätter enthalten Informationen über die Inhalte der verschiedenen Überprüfungsbefunde gemäß § 134 WRG.
Dabei handelt es sich um
- die rechtlichen Gegebenheiten / Einhaltung der Bewilligung
- den baulichen Zustand der Anlage
- die Wartung
- zusammenfassende Beurteilung
Informationsblätter zum Download
- KleinkläranlagenInformationsblatt zur Vorlage eines Überprüfungsbefundes gem § 134 WRG
- MineralöllagerungInformationsblatt zur Vorlage eines Überprüfungsbefundes gem §134 WRG
- Mineralölverunreinigte Oberflächen bzw. WaschwässerInformationsblatt zur Vorlage eines Überprüfungsbefundes gem §134 WRG
- Wasser-WärmepumpenanlagenInformationsblatt zur Vorlage eines Überprüfungsbefundes gem §134 WRG
- WasserversorgungsanlagenInformationsblatt zur Vorlage eines Überprüfungsbefundes gem §134 WRG