Behördengänge Öltanks
Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
gemäß § 31a und § 134 WRG
Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein , daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist und müssen vor deren Errichtung oder wesentlicher Änderung der zuständigen Behörde gemeldet werden. Zudem müssen diese Anlagen in regelmäßigen Abständen vom Beteiber überprüft werden.
Digitales Angebot zur Meldung an die zuständige Behörde.
- Öltank Meldung zur Errichtung oder ÄnderungAnlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe mit einem Inhalt über insgesamt 1.000 Liter sind vor deren Errichtung oder wesentlicher Änderung der zuständigen Behörde zu melden.
- Öltanküberprüfung - TankbefundPrüfpflicht für Heizöl-Behältnisse mit mehr als 1.000 Liter Kapazität alle fünf Jahre - nach den §§ 31a und 134 Wasserrechtsgesetz 1959