Zweckentfremdung von Wohnraum ist kein Kavaliersdelikt

Grundsätzlich dürfen in der Stadt Salzburg Wohnungen für touristische Zwecke nur mit Bewilligung der Baubehörde genutzt werden.
  • Die Vermietung von Wohnraum für touristische Zwecke ist an strenge Vorgaben gebunden und im Regelfall nur nach behördlicher Genehmigung erlaubt.
  • Das unerlaubte Vermieten von Wohnraum, insbesondere über Buchungsplattformen wie beispielsweise Airbnb, Booking.com, Vrbo, Expedia oder ähnliche Anbieter, kann eine ernsthafte Rechtsverletzung darstellen.
  • Wer ohne entsprechende Genehmigung seine Wohnung für touristische Zwecke zur Verfügung stellt, muss mit rechtlichen Folgen rechnen.

Neben den persönlichen Konsequenzen wird dadurch aber auch der Wohnungsmarkt und das Zusammenleben in unserer Stadt negativ beeinträchtigt. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen, um Ihre Vermietung korrekt und im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu gestalten.

Wenn Sie vermuten, dass in Ihrem Umfeld eine Wohnung ohne entsprechende Bewilligung für touristische Zwecke vermietet wird, können Sie uns dies hier unkompliziert und auf Wunsch auch anonym mitteilen:

Bau- und Raumordnungsrecht

Zweckentfremdung von Wohnungen § 31b ROG 2009

Wichtige Erläuterungen