Rasenmähen und Heckenschneiden: Alles Wichtige auf einen Blick
Jetzt herrscht in den Gärten Hochsaison. Das Gras läßt sich buchstäblich beim Wachsen zuschauen, Büsche und dichte Hecken strecken immer länger werdende Äste über den Gartenzaun. Während das Stutzen des Rasens meist nur ein privates Anliegen von GartenbesitzerInnen ist, kann über die Grundgrenze hinauswucherndes Grün PassantInnen und VerkehrsteilnehmerInnen um Sicht, Platz und Sicherheit bringen. Da geht es ums Interesse Anderer und es gibt einiges zu beachten, was ansonsten sehr teuer werden kann.
Wann dürfen lärmende Gartengeräte verwendet werden?
Nicht zu jeder Zeit dürfen Gartengeräte ihre nützlichen, aber lauten Dienste tun. Weil sich die Beschwerden beim städtischen BürgerService bereits wieder häufen, hier die gültigen Zeiten für lärmende Geräte:
So dürfen in der Stadt Salzburg Gartengeräte mit Verbrennungs- oder Elektromotor an Wochentagen von 8 bis 12 und 14 bis 19 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr verwendet werden.
Diese 3. Ortspolizeiliche Verordnung gilt für alle Gartengeräte mit Elektro- oder Verbrennungsmotor. Das sind neben den Rasenmähern unter anderem auch Rasentrimmer und Rasenkantenschneider, Häcksler, Heckenscheren, Holz– und Heckenschneidegeräte sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte. Diese Regelung gilt für Privatpersonen ebenso wie für Firmen und Hausbetreuungen. Strafen bis zu 218,- Euro sind da möglich.
Heckenschnitt schafft freie Sicht und Sicherheit
Damit Gehsteige, Radwege und Fahrbahnen sicher benutzt werden können, müssen sie in ihrer gesamten Breite frei von überhängendem Bewuchs aus Privatgrundstücken sein. Hecken und Sträucher sind bis an die Grundgrenze zurück zu schneiden (StVO §91). Was besonders wichtig ist, denn für sämtliche Unfälle, die sich aufgrund eines mangelnden Pflanzenrückschnitts ereignen, haften die LiegenschaftseigentümerInnen! Es gilt die Regel: Grundgrenze ist Schnittgrenze!
Von Laub oder Blattwerk nicht beeinträchtigt werden darf auch die Sicht auf den Straßenverlauf, etwa im Kurvenbereich. Auch Verkehrszeichen, Ampeln und die Straßenbeleuchtung müssen bis 3,2 m Höhe frei gehalten werden. Bei Hecken-Neupflanzungen sollte deshalb gleich auf genügend Abstand zum Straßenraum geachtet werden.
Wichtig: Werden Bäume, Sträucher und Hecken nicht rechtzeitig zurückgeschnitten, kann von der Verkehrsbehörde der Stadt eine „Ersatzvornahme“ auf Kosten der EigentümerIn angeordnet werden.
Information: Bürgerservice der Stadt Salzburg, Tel. 8072-2000
Beschwerden bei Nichteinhaltung ortspolizeilicher Bestimmungen bitte schriftlich an das Amt für öffentliche Ordnung, Schwarzstraße 44, oeffentliche-ordnung@stadt-salzburg.at

Rasenmähen, Heckenschneiden & Co: nicht zu jeder Tageszeit erlaubt.
Strobl-Schilcher, Gabriele, Dr. (11399)