Wasserschutz- und Regulierungsbauten
Besondere bauliche Herstellungen
Wasserbau: Einwirkung und Schutzbauten
§ 38 Abs. 1 WRG betrifft Maßnahmen an Oberflächengewässern mit Nebeneffekten auf den Wasserabfluss an und in diesen Gewässern. Die Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, sowie andere Anlagen welche innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses liegen.
Als Hochwasserabflussgebiet gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.
- Unter einer Anlage im wasserrechtlichen Sinne ist alles zu verstehen, was von menschlicher Hand angelegt bzw. errichtet wurde.
- Unter Bauten sind Anlagen zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist.
Einer Bewilligung nach § 38 WRG bedürfen – als Bau am Ufer bzw. Anlage im Hochwasserabflussbereich z. B.
- Uferanschüttungen
- Holzablagerungen
- Schotteranschüttungen
- Mauer und Betonfundament am Rand eines Gewässerbettes
Einer Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG bedürfen auch Überbauungen des Gewässers sowie Gewässerquerungen. Gewässerquerungen können auch Bewilligungsfrei sein, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Diesbezüglich wird auf die Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen (BGBL II 2005/327) hingewiesen.
Wasserschutz- und Regulierungsbauten
Unter Schutz- und Regulierungsbauten sind alle baulichen Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche Aufgabe es ist, dass Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu festigen, um dadurch nach Möglichkeit vor Überflutungen oder Vermurrungen zu schützen.
Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern - einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern (gem. § 99 Abs. 6 ForstG) - muss vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden (sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 WRG fallen):
- Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten dann erforderlich, wenn hierdurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
- Der Eigentümer des Ufers, an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer, ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers, sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen.
Er muss aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichenInteressen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird.
Maßnahmen für Ufergrundstücke
Den Eigentümern von Ufergrundstücken können durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde bestimmte Maßnahmen im Interesse der Instandhaltung und zur Hintanhaltung von Überschwemmungen, aufgetragen werden (§ 47 Abs. 1 WRG).
Maßnahmen wie etwa:
- die Abstockung und Freihaltung der Uferböschungen und der im Bereiche der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp und die entsprechende Bewirtschaftung der vorhandenen Bewachsung;
- die entsprechende Bepflanzung der Ufer und Bewirtschaftung der Bewachsung;
- die Beseitigung kleiner Uferbrüche und Einrisse und die Räumung kleiner Gerinne von Stöcken, Bäumen, Schutt und anderen den Abfluss hindernden oder die Ablagerung von Sand und Schotter fördernden Gegenständen, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist;
Instandhaltung im Sinne des § 50 WRG
Grundsätzlich haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und zu bedienen. Ebenso obliegt ihnen die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. Nachteilige Auswirkungen ihrer Anlagen auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben.