Was beim privaten Silvester-Feuerwerk zu beachten ist
Alljährlich wird das Neue Jahr weltweit lautstark begrüßt. Wer in der Stadt Salzburg auf Knaller, Böller und Raketen nicht verzichten will, muss laut Pyrotechnik-Gesetz und Silvester-Verordnung folgende Regeln beachten.
Im Privatgebrauch erlaubt ist ausschließlich die Verwendung pyrotechnischer Artikel bis maximal Kategorie F2 (F1 sind Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen; F2 bedeutet geringe Gefahr und geringer Lärmpegel). Diese dürfen von Personen über 16 Jahren von Sonntag, 31. Dezember 2017, 12 Uhr, bis Montag, 1. Jänner 2018, 1 Uhr nachts in abgegrenzten Bereichen im Freien verwendet werden.
Achtung: Ausgenommen davon sind in der Salzburger Altstadt die Bereiche Domplatz, Mozartplatz und Alten Markt!
Verboten ist die Verwendung von Feuerwerkskörpern überdies:
• in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen
• in geschlossenen Räumen
• in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern, Krankenanstalten, Seniorenwohnhäusern, Kinder- und Erholungsheimen sowie Zoos und Tierheimen
• in der Nähe leicht entzündlicher oder explosionsgefährdeter Gegenstände, Anlagen oder Orte, insbesondere Tankstellen
• ebenfalls verboten ist eine Zündung geballter (gebündelter) pyrotechnischer Gegenstände
Lagerung und Verkauf von Pyrotechnik
Die Gewerbebehörde der Stadt weist darauf hin, dass für Lagerung und Verkauf jeglicher Pyrotechnik eine eigene Bewilligung sowie die Einhaltung strikter Vorschriften notwendig sind.
Sowohl in Geschäften als auch an Marktständen sind bestimmte Regeln einzuhalten. So dürfen in Verkaufsräumen nur Attrappen ausgestellt werden. Die „scharfe“ Ware darf erst an der Kasse ausgehändigt werden. Dort darf maximal 40 Kilogramm explosive Ware gelagert werden, mehr davon kann etwa in geeigneten Containern außerhalb des Geschäfts vorrätig sein. Selbstverständlich müssen in Pyrotechnik-Verkaufsräumen (auch in Marktständen) Feuerlöscher vorhanden und deren Aufstellungsort deutlich gekennzeichnet sein.
An Personen über 16 Jahre dürfen nur Feuerwerks-Artikel maximal der Kategorie F2 (Raketen oder Knallkörper) verkauft werden. Der Verkauf der früher beliebten „Schweizerkracher“ (Piraten mit Blitzknallsätzen) ist verboten. Großraketen oder Superböller gehören zu den Kategorien F3 und F4 und dürfen nur von entsprechend geschulten und befugten Pyrotechnikern abgefeuert werden. Diese Artikel sind daher im normalen Straßenverkauf verboten.
Die Warnung vor obskuren Bezugsquellen von Feuerwerkskörpern bleibt aufrecht: Garagenverkäufe oder Handel „aus dem Kofferraum“ ist nicht nur illegal – auch die angebotene Ware kann buchstäblich brandgefährlich sein!

Karl Schupfer