Stadtsenat: Regeln zur Wahlwerbung werden konkretisiert
Im Juli war die Bürgerliste mit dem Amtsbericht „Wahlwerbende Maßnahmen“ auf „Klubberatungen“ gegangen. Am Montag, 25. November 2024, fand die erneute Behandlung im Stadtsenat statt. Fazit: Die Fraktionen kamen überein, die bisher bestehenden Regeln zu konkretisieren. Politische Werbung in der Altstadtschutzzone bleibt weiterhin möglich.
Sechs Wochen vor einer Wahl dürfen die Parteien ab 2025 Plakat-Werbung auf 165 vom Grundamt ausgewiesenen Stellplätzen im Stadtgebiet machen. Innerhalb der Altstadt-Schutzzone I und II sind nur Dreieckständer (Format A0) zulässig, außerhalb auch A-Ständer (Format A1). Verboten bleiben Hohlkammerplakate und Pappaufsteller. Die Nutzung von genehmigten Infotischen bzw. Pagodenzelten (wetterbedingt) bleibt möglich, ebenso Verteilaktionen.
Außerhalb der sechs Wochen dürfen pro Jahr zwei Plakat-Kampagnen mit maximal vier Wochen Dauer durchgeführt werden (je eine auf Stadt- bzw. Landesebene). Zur Bewerbung von Bürger:innenkontakten (Sprechtage, Veranstaltungen, Aktionen u.a.) können zusätzlich Plakate für jeweils zwei Wochen affichiert werden, wenn ein/e Stadt-, Land- oder Bundesmandatar:in dort anwesend ist.
Und: Wird die Laufzeit der Plakatierung nicht eingehalten, gibt’s Strafen. Wird einer angeordneten Entfernung innerhalb einer Woche nicht nachgekommen, drohen 100 bis 3.000 Euro Zahlung und die Zwangsräumung.
Das beschloss der Stadtsenat einstimmig. Der Endbeschluss fällt im Gemeinderat.
Karl Schupfer