Quelle: Foto: Yuliya Kazantseva, pexels

Tierschutz und Tierhaltung

Aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, hat das Tierschutzgesetz (TSchG) den Schutz des Lebens und das Wohlbefindens von Tieren zum Ziel! 
Die Anforderungen an die Haltung von Tieren, sowie das Verbot der Haltung bestimmter Wildtierarten ist in der 2. Tierhaltungsverordnung geregelt.
Die Durchführung des europäischen Tiergesundheitsrechts, die Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen sowie die Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit ist im Tiergesundheitsgesetz 2024 geregelt

Haltung von Heim- und Haustieren

Haustiere sind domestizierte Tiere und dazu gehören neben Hunden, Katzen und Hauskaninchen u.a. auch Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und auch Groß- und Kleinkamele (gem. § 4 Abs.2 Tierschutzgesetz – TSchG)
Jedes Tier hat unterschiedliche Anforderungen an Unterbringung, verfügbares Platzangebot, Ernährung, Betreuungsaufwand, Auslauf, Kosten, etc.
Überlegen Sie sich vor der Anschaffung, ob Sie die Bedürfnisse erfüllen können. Zur Haltung von Haus- und Heimtieren ist grundsätzlich jeder berechtigt, der zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in der Lage ist, sowie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

Haltung von Wildtieren oder exotischen Tieren

Bestimmte (exotische) Wildtierarten können aufgrund einer Anzeige der Wildtierhaltung gehalten werden, wenn bestimmte, vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllt werden (gem. § 25 TSchG und § 8 2. Tierhaltungsverordnung).
Die Haltung von Tieren im Zoo, im Zirkus, im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder bei Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig. 
Die Haltung der in § 8 der 2. Tierhalteverordnung aufgelisteten Tierarten, ist außerhalb eines Zoos verboten. Das sind z.B Schnabeltier (Kloakentiere, alle Arten), Kleiner Panda (Katzenbär), Schleichkatzen (alle Arten), etc. 

Tiertransporte

Wenn Tieren bei einer Tierbeförderung Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten, darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen.
Das Tiertransportgesetz 2007 (TTG-2007) wurde aufgrund der EU-Verordnung (EG Nr. 1/2005) mit dem Ziel der Verringerung des Leids transportierter Tiere. Gegen Missstände wird im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten konsequent vorgegangen.