Hunde: An- und Abmeldung

Hundehaltung; Quelle: honorarfreies Pressebild: Stadtgemeinde Salzburg, J. Killer

Hundehaltung Schild; Quelle: Stadtgemeinde Salzburg
Meldepflicht für alle Hundehalter*innen nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz, LGBl Nr 69/2012.
Sachkundenachweis (§ 21 S.LSG):die erforderliche Ausbildung für das Halten eines nicht gefährlichen Hundes umfasst mindestens zwei Kursstunden; für das Halten eines gefährlichen Hundes ist eine Ausbildung von mindestens zehn Kursstunden und eines Praxisteiles erforderlich.
Neben dem Sachkundenachweis ist auch der Nachweis, dass für den Hund eine
Haftpflichtversicherung (§23 S.LSG)
(Mindestdeckungssumme von € 725.000) besteht, im Zuge der Anmeldung bei der Behörde vorzulegen.
Registrierungsstelle (§24a Abs.4 TschG)
Registrierung in der Heimtierdatenbank
Zuständig für HundehalterInnen, die in der Stadt Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben, ist das Amt für Öffentliche Ordnung.
- zu beachtenLaut der Salzburger Hundesteuerverordnung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden einer Abgabe, die als Hundesteuer eingehoben wird.
Zuständig für die Hundesteuer ist das Stadtsteueramt: Hundesteuer
Formulare
Noch Fragen?
- Amt für öffentliche Ordnung
- Ing. Mag. Christian SchwarzVeterinärrecht, Tierschutz
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-3417
Fax: +43 (0)662 8072-2068