Tierhaltung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit

gem. § 31 TSchG und der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung

Für die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten(z.B Zoofachgeschäfte und vergleichbaren Einrichtungen, Tierpensionen oder Reit- und Fahrbetriebe) bedürfen Gewerbetreibende einer Bewilligung.

Die Gewerbetreibenden sind für die artgemäße Haltung, den Schutz und das Wohl der von ihnen im Rahmen der Gewerbeausübung gehaltenen Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes verantwortlich.
Es müssen die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. Mindestanforderungen und Besondere Anforderungen an die Betreuung der Tiere, Mindestanforderungen an die Haltung der Tiere, Anforderungen an die Ausstattung, qualifizertes Personal etc.

Fristen:
Anträge auf Erteilung einer Bewilligung sind binnen vierzehn Tagen bei der Behörde einzubringen.

Sollte der gegenständliche Antrag nicht rechtzeitig eingebracht werden, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen ist.

Service und Kontakt

Das Formular kann postalisch oder persönlich eingebracht werden.
Umwelt- und Gesundheitsrecht
Adresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg
Tel: +43 662 8072 3143
E-Mail: oeffentliche-ordnung@stadt-salzburg.at