Quelle: Alexander Killer

Hunde - Registrierung - An- und Abmeldung - Hundesteuer

Meldepflicht für alle Hundehalter*innen

gem. § 16a Salzburger Landessicherheitsgesetz

Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies binnen einer Woche ab Beginn der Haltung zu melden.
Ebenso muss die Beendigung des Haltens eines Hundes innerhalb einer Woche gemeldet werden. Dabei ist der Endigungsgrund anzugeben und eine allfällige neue Hundehalterin oder ein neuer Hundehalter bekanntzugeben.

Sie können Ihren Hund mit den Online-Formularen anmelden und abmelden (oder einen Besitzwechsel oder eine Übersiedlung Ihres Hundes bekannt geben).
Sie benötigen in allen Fällen die Registrierungsstelle und die Mikrochip-Nummer des Hundes (von der Kennzeichnung und Registrierung).

Für die Anmeldung benötigen Sie außerdem:

  • einen Sachkundenachweis (gem. § 21 S.LSG):
    die erforderliche Ausbildung für das Halten eines nicht gefährlichen Hundes umfasst mindestens zwei Kursstunden; für das Halten eines gefährlichen Hundes ist eine Ausbildung von mindestens zehn Kursstunden und eines Praxisteiles erforderlich.  
  • den Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro besteht.

Die An- und Abmeldung zur Hundesteuer erfolgt gleichzeitig mit der Anmeldung- oder Abmeldung für den Hund:
gemäß der Salzburger Hundesteuerverordnung unterliegt das Halten von über zwölf Wochen alten Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden einer Abgabe, die als Hundesteuer eingehoben wird.
Die Vorschreibung (Bescheid), die Marke und der Zahlschein werden nach der Anmeldung zugesandt.

Kennzeichnung und Registrierung

gem §24a TSchG

Damit entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hunde zurückgebracht werden können, gibt es die Verpflichtung zur Kennzeichnung (gechipt) und Registrierung von Hunden, mit personenbezogene Daten des Eigentümers.

Kennzeichnung

Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf Kosten des Halters kennzeichnen zu lassen. Die Kennzeichnung erfolgt durch Tierärztinnen. In den meisten Fällen erfolgt auch die Registrierung gleich durch die Tierärtzinnen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die nach Österreich aus dem Ausland übernommen/einreisen sollen, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen schon gekennzeichnet sein.

Wenn Sie sich für die Anschaffung eines Hundes entschieden haben, ist das Tier normalerweise schon vom Händler, dem Tierheim oder der Organisation, die den Hund weitergibt, gechipt und registriert. 
Wenn ncht, erhalten die Tierbesitzer vom Tierarzt eine Transaktionsnummer (TAN) oder die vorregistrierte Mikrochipnummer und die Postleitzahl der Tierärztin für die Registrierung.
Nach der Kennzeichnung durch einen Tierarzt, ist jeder Halter von Hunden verpflichtet sein Tier innerhhalb eines Monats nach der Kennzeichnung (Einreise oder Übernahme) - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - zu registrieren. Bitte überprüfen Sie vorher in der Heimtierdatenbank des Gesundheitministeriums ob Ihr Hund schon registriert ist.

Registrierung

Die Registrierung kann erfolgen durch

  • Tierärzt*in, der die Kennzeichnung vorgenommen hat oder
  • Hundehalter*in selbst mittels Bürgerkarte oder Handysignatur über die Heimtierdatenbank des Gesundheitministeriums oder
  • Hundehalter*in selbst über animaldata.com;
    Hinweise: Abkommen mit der Internationalen Tierkennzeichnungs-Datenbank animaldata.com, nur von dieser Datenbank werden die Daten in die Heimtierdatenbank des Gesundheitministeriums übernommen.
    Bei der Registrierung entstehen voraussichtlich die gleichen Kosten wie bei der Registrierung durch die Tierärzt*in.

Auch jede Änderung ist von der Halter*in oder Eigentümer*in zu melden und in die Datenbank einzugeben.