Haltung von Katzen
Mindestanforderungen für die Katzenhaltung
- Katzen dürfen nicht in Käfigen gehalten werden. Eine Ausnahme stellt die kurzfristige Unterbringung der Tiere in einer zur veterinärmedizinischen Behandlung dar.
- Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt
- Werden Katzen in Gruppen gehalten, so muss für jede Katze ein eigener Rückzugsbereich vorhanden sein.
- Kätzchen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist.
- Die Katzen sind in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen.
- Räume in denen Katzen gehalten werden sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden, die entsprechend sauber zu halten sind.
- Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
- Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.
- Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.
- Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.
- Werden Tiere in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr eines Fenstersturzes besteht, so sind die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen.
Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen
Zur Identifizierung von Zuchtkatzen!
Kennzeichnung
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters kennzeichnen zu lassen. Die Kennzeichnung erfolgt durch Tierärztinnen. In den meisten Fällen erfolgt auch die Registrierung gleich durch die Tierärtzinnen.
Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so zu kennzeichnen.
Registrierung
Halterin*innen von Zuchtkatzen sind verpflichtet, ihr Tier innerhalb eines Monats
- nach der Kennzeichnung oder
- nach der Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres
zu melden.
Die Registrierung kann erfolgen durch
- Tierärzt*in, der die Kennzeichnung vorgenommen hat oder
- Halter*in selbst mittels Bürgerkarte oder Handysignatur über die Heimtierdatenbank des Gesundheitministeriums oder
- Halter*in selbst über animaldata.com;
Hinweise: Abkommen mit der Internationalen Tierkennzeichnungs-Datenbank animaldata.com, nur von dieser Datenbank werden die Daten in die Heimtierdatenbank des Gesundheitministeriums übernommen.
Bei der Registrierung entstehen voraussichtlich die gleichen Kosten wie bei der Registrierung durch die Tierärzt*in.
Auch jede Änderung ist von der Halter*in oder Eigentümer*in zu melden und in die Datenbank einzugeben.