Tiertransporte
Aufgrund der EU-Verordnung (EG Nr. 1/2005) wurde in Österreich das Tiertransportgesetz 2007 (TTG-2007) erlassen und regelt in erster Linie Behördenzuständigkeiten, Bestimmungen über Zulassungen, Ausbildungserfordernisse sowie auch die für Österreich gültigen Höchstbeförderungszeiten für Tiere und Strafbestimmungen.
Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
Ziel dieses Tiertransport-Gesetzes ist die Verringerung des Leids transportierter Tiere. Gegen Missstände wird im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten konsequent vorgegangen.
Tiertransportkontrolle
Stichprobenartige Kontrollen der Tiertransporte und konsequente Maßnahmen gegen Missstände werden durchgeführt, damit das Leid transportierter Tiere verringert werden kann.
Die Kontrollorgane (gem § 4 TTG 2007) führen Kontrollen von Transportmitteln und Tieren an Versandorten, an Ausgangsorten, auf Sammelstellen, an Kontrollstellen, an Ruhe- und Umladeorten, sowie während des Transports auf der Straße, als auch bei der Ankunft am Bestimmungsort durch.
Geprüft werden außerdem das Vorhandensein aller erforderlichen Unterlagen, die Betreuung der Tiere während des Transports und die ausreichende Einstreu im Transporter. Genügend und richtige Einstreu ist ein wichtiges Indiz für einen tiergerechten sicheren Transport, denn ohne ausreichende Einstreu im Transporter rutschen die Tiere wie auf einer Eisplatte und verletzten sich schwer.
Auch die Kennzeichnung 'Transport lebender Tiere' darf keinesfalls fehlen.
Tiertransportunternehmen
Wenn der Transport von Tieren in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, sind die Transportunternehmerzulassung und der Befähigungsnachweis jedenfalls notwendig. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch für Landwirte notwendig, sich als Tiertransportunternehmer registrieren zu lassen.