Quelle: Gustav Helpferer

Geburt

Liebe Eltern, herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!

Nachstehend finden Sie einige wichtige Informationen für die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes.

Die Geburt wird vom Krankenhaus innerhalb einer Woche beim Standesamt Salzburg angezeigt.

Sie als Mutter bzw. Eltern werden ersucht, die für die Ausstellung von Geburtsurkunden erforderlichen Unterlagen und die ausgefüllten Formulare unverzüglich per E-Mail an das Standesamt zu senden!

Für eine schneller Bearbeitung geben sie im Betreff der E-Mail bitte folgende Daten an:
Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum der Mutter

E-Mail: geburten@stadt-salzburg.at

 

Bitte beachten Sie, dass die Beurkundung der Geburt Einfluss auf weitere Verfahren, wie die Familienbeihilfe, e-Card oder Papamonat hat!

Sind beide Elternteile bereits vollständig im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst z.B. aufgrund einer Eheschließung bzw. einer Geburt eines Kindes nach dem 01.11.2014 in Österreich, werden zu den Formularen lediglich Kopien der amtlichen Lichtbildausweise der Eltern benötigt.

Erforderliche Unterlagen:

Die Mutter des Neugeborenen ist verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft:

  • Heiratsurkunde bzw. Partnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Eltern
  • Reisepässe oder Personalausweise beider Elternteile (Kopie Vorder- und Rückseite)
  • Ausländische Meldebestätigung, sofern kein Wohnsitz in Österreich besteht
  • Gegebenenfalls Nachweis eines akademischen Grades

Die Mutter des Neugeborenen ist ledig und war bisher nie verheiratet oder verpartnert:

  • Geburtsurkunde der Mutter
  • Reisepass oder Personalausweis der Mutter (Kopie Vorder- und Rückseite)
  • Ausländische Meldebestätigung, sofern kein Wohnsitz in Österreich besteht
  • Gegebenenfalls Nachweis eines akademischen Grades

Zur Anerkennung der Vater-/Elternschaft zusätzlich zu den Unterlagen der Mutter:

  • Geburtsurkunde des Vaters/Elternteils
  • Reisepass oder Personalausweis des Vaters/Elternteils (Kopie Vorder- und Rückseite)
  • Ausländische Meldebestätigung, sofern kein Wohnsitz in Österreich besteht
  • Gegebenenfalls Nachweis eines akademischen Grades

Die Mutter des Neugeborenen ist geschieden oder verwitwet:

  • Heiratsurkunde der Mutter
  • Reisepass oder Personalausweis der Mutter (Kopie Vorder- und Rückseite)
  • Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde
  • Ausländische Meldebestätigung, sofern kein Wohnsitz in Österreich besteht
  • Gegebenenfalls Nachweis eines akademischen Grades

 

Hinweise zu ausländischen Urkunden

Alle Urkunden sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Bei fremdsprachigen Urkunden ist zusätzlich eine Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher erforderlich.

Je nach Ausstellungsstaat kann außerdem eine Apostille oder eine diplomatische Beglaubigung (Legalisation) notwendig sein.

Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn diese für die ordnungsgemäße Beurkundung der Geburt erforderlich sind.

Gebühren

Die erstmalige Ausstellung von Geburtsurkunden für Neugeborene ist gebührenfrei.
Weitere Urkunden sind gebührenpflichtig (derzeit € 13,10 pro Urkunde).

Namensgebung

Vornamen
Zur Wahl bzw. Erklärung des oder der Vornamen für ein Neugeborenes sind bei ehelicher Geburt die Eltern, bei unehelicher Geburt in der Regel die Mutter berechtigt.
Die Erklärung des Vornamens muss schriftlich beim Standesamt abgegeben werden und ist Voraussetzung für die Ausstellung der Geburtsurkunde. In der Regel geben Sie diese Erklärung bereits mit der Anzeige der Geburt ab.
Wenn Sie sich nicht gleich nach der Geburt für den Vornamen des Kindes entscheiden können, müssen Sie längstens innerhalb eines Monats beim Standesamt vorsprechen und dort den Vornamen beurkunden lassen.

Familienname
Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, trägt auch das Kind diesen Namen, oder den Doppelnamen eines Elternteiles. Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden.
Die Eltern haben bei der Auswahl des Namens der Kinder grundsätzlich einvernehmlich vorzugehen. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet) bestimmt seinen Namen selbst.
Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, erhalten die Kinder verheirateter Paare automatisch den Familiennamen der Mutter.

Urkunde für Sternenkinder - für still geborene Kinder

Für Fehlgeburten von Kindern unter 500 Gramm kann vom zuständigen Standesamt eine Urkunde mit dem Namen des Kindes ausgestellt werden. Vielen Eltern erleichtert dies, das Geschehene zu verarbeiten.
Notwendig dafür ist eine ärztliche Bestätigung über die Fehlgeburt.