Ermäßigungen / Befreiung von Kinderbetreuungsbeiträgen
Ermäßigungen und Befreiungen vom Besuchsbeitrag können unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse auf Antrag gewährt werden. Änderungen im Familieneinkommen müssen umgehend der MA 2/02 Schulen- und Kinderbetreuungseinrichtungen mitgeteilt werden, um eine entsprechende Neuberechnung vornehmen zu können.
Eltern können sowohl für die Betreuung, wie auch für das Essen um Ermäßigung ansuchen. Ermäßigungen zum Betreuungsbeitrag gibt es in 10er Schritten bis zu einem Kostenbeitrag von € 0. Eine Reduzierung (maximal 60%) des Essensbeitrags ist möglich.
Damit der Antrag auf Ermäßigung bei der Stadt gestellt werden kann, muss vorher ein Zuschuss aus dem Kinderbetreuungsfonds des Landes Salzburg zu den Kinderbetreuungskosten beim Amt der Salzburger Landesregierung, Referat für Familien und Generationen, Postfach 527, 5010 Salzburg, beantragt werden.
Anträge sind bis Mitte Oktober des betreffenden Kinderbetreuungsjahres oder 4 Wochen nach Betreuungsbeginn zu stellen.
Leistungen aus dem Kinderbetreuungsfond des Landes werden eingerechnet.
Benötigte Dokumente:
Bei einem ggf. noch notwendigen Ermäßigungsansuchen bei der Stadt Salzburg müssen die Eltern in der Folge die Bestätigung über die Höhe des bewilligten Zuschusses aus dem Kinderbetreuungsfonds beilegen!
Bei laufendem Bezug von Sozialunterstützung oder Kinderbetreuungsgeld (AMS) wird keine Ermäßigung gewährt.
Bei Härtefällen, wie plötzliches Ableben oder schwere, längere Erkrankung eines Elternteiles, Nichtleistung von Alimentationszahlungen durch den Kindesvater (-mutter), überraschende Arbeitslosigkeit der Erziehungsberechtigten u. ä., kann das bearbeitende Amt für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen nach Bekanntgabe der Änderung innerhalb von vier Wochen nach eingehender Prüfung den Antrag außerhalb der gesetzten Fristen zulassen.
Ermäßigungen des Betreuungsbeitrages werden subsidiär zur Sozialunterstützung, der Förderung der Kinderbetreuungskosten durch das AMS bzw. zu Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt.