Kanal-Kostenbeitrag
Anliegerleistung - Anschlussverpflichtung
Kostenvorschreibung
Die Vorschreibung eines Beitrags erfolgt gemäß den Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes.
Eine etwaige Beitragspflicht für die Errichtung eines Hauptkanals wird ausgelöst durch:
- Errichtung eines neuen Hauptkanals
- (Nachträgliche) Bauplatzerklärung oder Bauplatzerweiterung
- Anschluss einer Liegenschaft an einen bestehenden Hauptkanal
Anschlussverpflichtung
Gemäß § 16 Abs. 3 BauTG besteht die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, einen Hauskanalanschluss an den öffentlichen Hauptkanal herzustellen.
E-Mail: kanalamt@stadt-salzburg.at
Kanalgebühren
Die Gebühr wird für die Benützung der gemeindeeigenen Abwasseranlagen eingehoben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch herrührenden Inanspruchnahme der Abwasseranlage und dem zum Zeitpunkt der Festsetzung gültigen Gebührentarif je Kubikmeter.
Für die Berechnung wird der von der Salzburg AG (Wasserlieferant) zuletzt festgestellte Jahreswasserverbrauch (= Vorjahresverbrauch) herangezogen.
Die Vorschreibung der laufenden Kanalbenützungsgebühr erfolgt durch das Stadtsteueramt.