Nationalratswahlen 2024

Am 29. September 2024 wird der Nationalrat gewählt.

Allgemeines:

Mit BGBl II Nr. 169/2024 hat die Bundesregierung gemäß § 1 Nationalrats-Wahlordnung am 28.6.2024 die Wahl des Nationalrates ausgeschrieben.

Wahltag: 29. September 2024
Stichtag: 9. Juli 2024

Wahlrecht:

Österreicherinnen und Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland:

Personen, die am Stichtag

  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind,
  • ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg haben und
  • am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher:

Personen

  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind,
  • ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben,
  • am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und
  • in der Auslandsösterreicher-Wählerevidenz eingetragen sind; diese Eintragung ist für die Nationalratswahl bis spätestens 8.8.2024, 16 Uhr möglich. Später gestellte Anträge werden erst für nachfolgende Wahlgänge berücksichtigt.

Unterstützungsverfahren:

Wie kann ein Landeswahlvorschlag eingebracht werden?
Ein Landeswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von wenigstens 200 Wahlberechtigten des Landeswahlkreises Salzburg unterstützt sein.
Die wahlwerbenden Parteien haben ihren Landeswahlvorschlag spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag (2.8.2024) bis 17 Uhr der Landeswahlbehörde vorzulegen.

Wo und wann kann man eine Unterstützungserklärung für eine Partei abgeben?
Unterstützungserklärungen können von 9.7. bis 2.8.2024 (13 Uhr) persönlich im Einwohner- und Standesamt, Kieselgebäude, Saint-Julien-Straße 20, 4. Stock während der Parteienverkehrszeiten vorgelegt werden.
Die Parteienverkehrszeiten sind Montag bis Donnerstag 7.30 bis 16 Uhr und Freitag von 7.30 bis 13 Uhr.

Das Einwohner- und Standesamt bestätigt die Unterstützungserklärung, wenn

  • die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz der Stadt Salzburg eingetragen ist und persönlich erscheint,
  • die Person ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachweist,
  • die Unterstützungserklärung die erforderlichen Angaben enthält (Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Name der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei) und
  • die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person persönlich vor dem Einwohner- und Standesamt geleistet wurde

Wichtig! Unterstützungserklärungen werden nicht einbehalten, sondern den Unterstützenden nach der Bestätigung wieder ausgefolgt. Es werden keine Unterstützungserklärungen vor dem Stichtag entgegengenommen. Wenn Sie eine Wählergruppe unterstützen möchten, setzten Sie sich bitte direkt mit dieser in Verbindung.

Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren:

Wann liegt das Wählerverzeichnis auf und wann kann man einen Berichtigungsantrag einbringen?

Das Wählerverzeichnis für die Nationalratswahl liegt im Einwohner- und Standesamt, Saint-Julien-Straße 20 (Kieselgebäude), 4. Stock,

  • Freitag, 2.8.2024 von 8 bis 16 Uhr
  • Samstag, 3.8.2024 von 8 bis 12 Uhr
  • Sonntag, 4.8.2024 von 8 bis 12 Uhr
  • Montag, 5.8.2024 von 8 bis 16 Uhr
  • Dienstag, 6.8.2024 von 8 bis 16 Uhr
  • Mittwoch, 7.8.2024 von 8 bis 16 Uhr
  • Donnerstag, 8.8.2024 von 8 bis 16 Uhr auf.

In das Wählerverzeichnis kann jedermann im dafür vorgesehenen Einsichtszeitraum Einsicht nehmen.

Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der oben zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen.

Hauskundmachung
Die Hauskundmachung wird bis Ende Juli durch die Post in allen Gebäuden der Stadt Salzburg ausgehängt. Beachten Sie, dass die Hauskundmachung auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften neugestaltet ist. Auf der Hauskundmachung scheinen die Wahlberechtigten nicht mehr namentlich auf. Sie können Ihr Wahlrecht nunmehr anhand des QR-Codes der auf der Hauskundmachung ist im Wege der ID-Austria überprüfen.

Was sehe ich auf der Hauskundmachung?
Die neue Hauskundmachung zeigt ausschließlich, wann und wo die Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Nationalratswahl möglich ist. Weiters kann man durch die Hauskundmachung mittels QR-Code und ID-Austria feststellen, ob man selbst wahlberechtigt ist.    

Was sehe ich auf der neuen Hauskundmachung nicht?
Die Hauskundmachung zeigt nicht (mehr), welche anderen Bewohner:innen des Hauses wahlberechtigt sind. Aus der Hauskundmachung ist auch nicht die Wahlzeit und das Wahllokal ersichtlich. Diese Informationen erhalten Sie einerseits mittels amtlicher Wahlinformation, die Mitte Mai versandt wird und auf der homepage der Stadt Salzburg.  

Wo ist mein Wahllokal?
Informationen dazu finden Sie

  • in der amtlichen Wahlinformation, die von der Post ab Anfang September zugstellt wird
  • mit der Wahllokalsuche auf der homepage der Stadt Salzburg ab Anfang August

Wahlkarte

Wann brauche ich eine Wahlkarte?
Wenn Sie am Wahltag voraussichtlich nicht in Salzburg sind oder aus einem anderen Grund nicht in Ihr Wahllokal gehen können.

Ab wann kann ich eine Wahlkarte beantragen?
Die Wahlkarte kann sofort beantragt werden. Ausgestellt werden die Wahlkarten etwa ab Anfang September.

Bis wann kann ich Wahlkarten beantragt werden?
Persönlich: Bis spätestens 27.9.2024 (12 Uhr) jeweils Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr.
Schriftlich: Bis spätestens 25.9.2024 (24 Uhr)

Wie und wo kann ich eine Wahlkarte beantragen?
Sie können eine Wahlkarte persönlich, online oder schriftlich beantragten.

Persönlich: unter Vorlage eines Identitätsnachweises (z. B. Reisepass) im Schloss Mirabell etwa ab Anfang September bis spätestens Freitag 27.9.; 12 Uhr
Online: www.stadt-salzburg.at/wahlkarte (dieser link ist ab Mitte Juli 2024 aktiv)

Wie bekomme ich eine schriftlich beantragte Wahlkarte zugestellt?
Sie erhalten die Wahlkarte eingeschrieben von der Post.

Muss ich die Wahlkarte selbst beantragen?
Ja, es gibt keine Möglichkeit der Antragstellung durch eine andere Person z. B. Erwachsenenvertreter, Vertreter, Beauftragter odgl.

Muss ich die Wahlkarte selbst abholen?
Sie haben die Möglichkeit eine dritte Person mit der Abholungder Wahlkartezu betrauen. In diesem Fall hat die beauftragte Person bei der Abholung der Wahlkarte

1. eine Vollmacht von Ihnen zur Abholung beim Wahlamt vorzulegen und allenfalls
2. den schriftlichen Antrag zu überreichen, falls dieser noch nicht eingebracht wurde.

Wie kann man mit einer Wahlkarte wählen?
Die Wahlkarte ist ein verschließbares Kuvert. In der Wahlkarte befinden sich der Stimmzettel, ein verschließbares beiges Wahlkuvert mit der aufgedruckten Zahl Ihres Landeswahlkreises, die Wahlvorschläge und ein Informationsblatt.

Briefwahlmöglichkeit:
Auf der Wahlkarte finden Sie Anweisungen zur Ausübung der Briefwahl. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit zuwarten. Die Wahlkarte muss, wenn von der Briefwahl Gebrauch gemacht wurde,- spätestens am Wahltag bis 17 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde einlangen oder am Wahltag in einem Sprengelwahllokal während der Öffnungszeiten abgegeben werden. Später einlangende Wahlkarten können nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen werden.

Kann man mit einer Wahlkarte auch in einem Wahllokal der Stadt Salzburg wählen?
Ja, in jedem Wahllokal in der Stadt Salzburg und in jeder Gemeinde in Österreich unter Vorlage eines Identitätsnachweises und der Wahlkarte. Beachten Sie, dass dies nur möglich ist, solange Sie die Briefwahlhandlung noch nicht vorgenommen haben.

Welche Fehler führen zur Nichtigkeit bei der Wahl mittels Briefwahlkarte?

  • wenn die eidesstattliche Erklärung (Unterschrift) nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
  • wenn die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,
  • wenn, die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
  • wenn die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind
  • die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis 16 Uhr in einem Wahllokal abgegeben worden ist
  • wenn die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
  • wenn die Wahlkarte ein anderes oder mehrere andere als das beige Wahlkuvert enthält,
  • wenn die Wahlkarte zwei oder mehrere beige Wahlkuverts enthält,
  • wenn das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck, beschriftet ist.

Bekomme ich eine neue Wahlkarte, wenn ich meine verloren habe?
Nein.

Bekomme ich eine Ersatzkarte für eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte?
Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte, die noch nicht zugeklebt und noch nicht unterschrieben ist, kann an die MA 1/02 retourniert werden. In diesem Fall kann nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausgestellt werden.  

Was kann man tun, wenn eine Wahlkarte nicht rechtzeitig angekommen ist?
Briefwahlkarten, die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, werden am Wahltag von 7 bis 16 Uhr für die Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten. Für die Übernahme der Wahlkarte ist der Identitätsnachweis mittels amtlichen Lichtbildausweises durch den Antragsteller erforderlich. Zur raschen Abwicklung der Übergabe wird die vorherige telefonische Kontaktnahme mit dem Einwohner- und Standesamt unter der Telefonnummer 8072-3530 empfohlen.

Was ist zu tun, wenn sich eine Person voraussichtlich am Tag der Wahl im Krankenhaus befindet oder krank oder gebrechlich ist?
Hier kann ebenfalls eine Wahlkarte beim Einwohner- und Standesamt zum Zwecke der Briefwahl oder des Besuchs durch eine besondere Wahlbehörde beantragt werden. Für die Beantragung einer besonderen Wahlbehörde für den Wahltag ist jedenfalls vorher Kontakt unter der Telefonnummer 8072-3536 aufzunehmen.

Wahlhandlung

Welchen Ausweis muss ich am Wahltag mitnehmen?
z. B. Personalausweis, Pass, Führerschein, oder einen sonstigen amtlichen Lichtbildausweis, aus dem die Identität einwandfrei ersichtlich ist.

Ich habe die Wahlinformation noch nicht. Kann ich auch mein Wahllokal auch online finden?
Ihr zuständiges Wahllokal finden Sie auch online auf der website der Stadt Salzburg (Wahllokal-Suche online). Die Anwendung steht ab etwa Anfang August zur Verfügung. Sie müssen dort nur Ihre Adresse am Stichtag (9.7.2024) eingeben. Die Wahllokale sind übrigens dieselben, wie jene bei der Europawahl 2024 bzw. der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2024.

Wie vergebe ich eine gültige Stimme?
Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber Sie wählen wollten. Dies ist der Fall, wenn Sie in einem links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie die in derselben Zeile angeführten Parteiliste wählen wollten.

Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn Ihr Wählerwille auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei eindeutig zu erkennen ist; z. B. durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste.

Wie vergebe ich eine gültige Vorzugsstimme?
Sie können je eine Vorzugsstimme

  • für eine Regionalbewerberin oder einen Regionalbewerber,
  • für eine Bewerberin oder einen Bewerber der Landesparteiliste oder
  • für eine Bewerberin oder einen Bewerber der Bundesparteiliste vergeben.

Vorzugsstimme für eine Regionalbewerberin oder einen Regionalbewerber:
Für die Vergabe einer Vorzugsstimme markieren Sie in der Zeile VORZUGSSTIMME – REGIONALWAHLKREIS den Kreis neben dem Namen der Bewerberin bzw. des Bewerbers mit einem Kreuz.

Vorzugsstimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber der Landesparteiliste:
Tragen Sie Namen und/oder Reihungsnummer in der Zeile VORZUGSSTIMME – LANDESWAHLKREIS ein.

Vorzugsstimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber der Bundesparteiliste:
Tragen Sie Namen und/oder Reihungsnummer in der Zeile VORZUGSSTIMME – BUNDESWAHLVORSCHLAG ein.

Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei Sie bezeichnen wollten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder die Reihungsnummer der jeweiligen Parteiliste oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.

Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber bezeichnet wurden oder der Bezeichnete Bewerber einer Partei ist, die der Wähler nicht gewählt hat.

Wichtig! Es gibt kein Stimmensplitting. Es ist daher nicht möglich der Partei A die Stimme zu geben und einem Bewerber der Partei B eine Vorzugsstimme. 

Wählen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität

Alle Wahllokale in der Stadt Salzburg sind barrierefrei (rollstuhlgerecht) erreichbar. Alle Wahlzellen sind ebenfalls barrierefrei. Jedes Wahllokal bietet eine Wahlschablone für den Stimmzettel für Menschen mit Sehbehinderung an; fragen Sie bei der Stimmabgabe einfach ein Mitglied der Wahlbehörde.

Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, können ein Wahlkartenabo beantragen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier: Stadt Salzburg - Wahlkartenabo für Menschen mit Behinderungen (stadt-salzburg.at)