Wohnungsanbieter für touristische Zwecke

  • Die Vermietung von Wohnraum für touristische Zwecke ist an strenge Vorgaben gebunden und im Regelfall nur nach behördlicher Genehmigung erlaubt.
  • Das unerlaubte Vermieten von Wohnraum, insbesondere über Buchungsplattformen wie beispielsweise Airbnb, Booking.com, Vrbo, Expedia oder ähnliche Anbieter, kann eine ernsthafte Rechtsverletzung darstellen.
  • Wer ohne entsprechende Genehmigung seine Wohnung für touristische Zwecke zur Verfügung stellt, muss mit rechtlichen Folgen rechnen.

Neben den persönlichen Konsequenzen wird dadurch aber auch der Wohnungsmarkt und das Zusammenleben in unserer Stadt negativ beeinträchtigt. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen, um Ihre Vermietung korrekt und im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu gestalten.

Bewilligung der Baubehörde

Grundsätzlich dürfen in der Stadt Salzburg Wohnungen für touristische Zwecke nur mit Bewilligung der Baubehörde genutzt werden.

Eine Bewilligung kann nur erteilt werden 

  • für Wohnungen für die zur Errichtung keine Wohnbauförderungsmittel in Anspruch genommen worden sind
  • und die Wohnung keine gute Eignung für Hauptwohnsitzzwecke aufweist. Hinweis: dies ist beispielsweise bei Souterrainwohnungen oder Bassenawohnungen der Fall. Das Vorliegen dieser Umstände ist vom Bewilligungswerber nachzuweisen. 

Die Bewilligung wird auf höchstens zehn Jahre befristet und soweit erforderlich unter Auflagen oder Bedingungen erteilt.

Ausgenommen von einer Bewilligung sind

  • touristische Beherbergungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten (gem. § 48 Abs 2 und 3 ROG 2009);
  • touristische Beherbergungen im Rahmen der Privatzimmervermietung;
  • Wohnungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2018 für touristische Beherbergungen verwendet worden sind, wenn und soweit dies bau- und raumordnungsrechtlich zulässig war. Hier wird wie folgt unterschieden:
    - alle Wohnungen die bereits vor dem 01. April 2009 rechtmäßig genutzt wurden,
    - Wohnungen, welche sich in Bauten mit bis zu fünf Wohnungen befinden, die bereits vor dem 01. Jänner 2018 rechtmäßig genutzt wurden. Hinweis: Der Nachweis der rechtmäßigen Nutzung kann z.B. mittels Vorlage des Belegs über die Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe erbracht werden.